Aktien

Nebenbei als Trader aktiv sein, und dazu noch für Freunde handeln? Worauf zu achten ist

Traden an der Börse über Onlinebroker

Gestern trat ein Leser an uns heran mit Fragen, die wohl so einige Privatanleger derzeit beschäftigen. Große Hypes wie bei Tesla, Bitcoin und Gamestop können schnell viel Geld aufs Konto spülen – aber natürlich auch kräftige Verluste bescheren (man betrachtet hierzu das aktuelle Platzen der Gamestop-Blase). Könnte man daher als Privatanleger einfach den Börsenhandel zum Beruf machen?

Und was, wenn man derzeit arbeitslos ist? Man erhält monatlich Unterstützung von der Arbeitsagentur. Kann man dann einfach parallel mit seinem Ersparten an der Börse zocken und (bei Erfolg) monatlich Einnahmen erzielen, die nicht auf die staatlichen Zahlungen angerechnet werden? Eindeutig sagen kann man: Übt man das Trading als richtigen Beruf aus (als Selbständiger), entfällt natürlich der gleichzeitige Anspruch auf staatliche Leistungen. Fällt man mit seiner selbständigen Tätigkeit und den daraus erzielten Einnahmen unter das Existenzminimum, kann man wie andere Gewerbetreibende auch mit Hartz 4 „aufstocken“. Allerdings kann man es sich durchaus problematisch vorstellen (freundlich ausgedrückt), wenn man zum Beispiel mit 100.000 Euro Guthaben auf dem Brokerkonto zockt, in einem Monat nur 500 Euro Gewinn erzielt, und deswegen mit Hartz4 aufstocken möchte. Hier könnte sich das Amt wohl querstellen, unangenehme Fragen zur Vermögenssituation stellen, und zum Beispiel darauf drängen doch erstmal das Vermögen für den Lebensunterhalt zu nutzen?

Und nun die interessantere Frage: Kann man als Arbeitsloser mit vorhandenem Vermögen nebenher einfach so zocken, ohne Probleme mit der Arbeitsagentur zu bekommen? Da schlittern wir in eine Grauzone, wo man am besten einen Anwalt konsultieren sollte. Wer als Arbeitsloser (aber noch nicht Hartz 4-Empfänger) immer noch genug Geld hat um an der Börse zu handeln, der sollte auch das Kleingeld haben um einen Anwalt für 1 Stunde für zum Beispiel 150 Euro Kosten zu diesem Thema zu befragen, um eine rechtlich fundierte Auskunft zu erhalten! Denken Sie mal drüber nach: Einmal ein paar Euro für eine saubere klare anwaltliche Auskunft ausgeben, als sich ständig in einer rechtlichen Grauzone zu bewegen – das macht doch Sinn!

Traden für Verwandte und Freunde

Auch lautet eine oft gehörte und jetzt wieder gestellte Frage: Wie kann man offiziell und legal das Geld von Freunden verwalten? Dazu ist die Lage ziemlich eindeutig. Vorab: Wer Geld für den engsten Familienkreis verwaltet, braucht keine staatliche Zulassung durch die BaFin. Dazu die Behörde im Wortlaut:

Zum engsten Familienkreis sind regelmäßig nur nahe Angehörige wie Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Neffen, Nichten und Enkel zu zählen. Ein professioneller Marktauftritt, der zu einer Erlaubnispflicht führt, fehlt auch, wenn die Finanzportfolioverwaltung lediglich im Rahmen familiär begründeter Vormundschafts-, Betreuungs- und Testamentsvollstreckungsverhältnisse unentgeltlich erbracht wird.

„Freunde“ außerhalb der Familie sind da schon eine kompliziertere Angelegenheit. Wer Geld für Freunde oder sonstige Dritte verwalten möchte, braucht von der BaFin die Genehmigung für die sogenannte Finanzportfolioverwaltung (dazu hier alle Details). Dabei ist es unwichtig, dass man als Einzelperson auftritt und nicht als Unternehmen. Viele Menschen wissen gar nichts von so einer Erlaubnispflicht, oder ignorieren es einfach. Mal eben für ein paar Bekannte oder Freunde ihr Geld an der Börse verwalten, da ist doch nichts dabei? Doch, die BaFin untersagt regelmäßig Aktivitäten von Personen, die Geld für Freunde oder sonstige Dritte verwalten, und die manchmal sogar auch Geld selbst entgegennehmen und ohne Banklizenz Gelder verzinsen wollen uvm. Es drohen saftige Strafen! Die BaFin sagt zur Finanzportfolioverwaltung, hier auszugsweise im Wortlaut:

Das Merkmal „für andere“ grenzt die Finanzportfolioverwaltung von der Verwaltung eigenen Vermögens, also einer Tätigkeit in eigenem Namen auf eigene Rechnung, ab. Damit ist das Tatbestandsmerkmal „für andere“ bei einem Handeln im fremden Namen erfüllt. Ausreichend für die Erfüllung des Tatbestands ist darüber hinaus jede Form der Verwaltung „für andere“, die nicht im eigenen Namen für eigene Rechnung erfolgt, beispielsweise wenn der Vertragspartner den Vertretungssachverhalt nicht erkennen kann, da der Kunde seinem Verwalter von ihm unterzeichnete Blankoorderformulare zur Verfügung gestellt hat.

Welche Mindestanforderung stellt die BaFin, wenn Sie für Freunde oder sonstige Dritte Geld verwalten und eine Lizenz zur Finanzportfolioverwaltung erhalten wollen? Einfach wird es nicht. Es muss einiges beachtet werden, und Mindestvoraussetzungen müssen erbracht werden. Wir können nur dazu raten: Kontaktieren Sie die BaFin, schildern Sie Ihr Vorhaben, und schaffen Sie für sich selbst in dieser Frage Rechtssicherheit. Aber legen sie auf keinen Fall einfach so ohne Erlaubnis los, in dem ihnen zum Beispiel Freunde Zugangsdaten für ihre Brokerkonten geben. Schon wenn Sie hier loslegen und Transaktionen in Konten Dritter durchführen, haben sie eine Grenze überschritten, wo die Geschäfte eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung darstellen. Die Gefahr ist real: Sie machen im Trading für ihre Freunde Verluste. Die rennen zum Anwalt. Und der erkennt sofort: Hier lag eine Finanzportfolioverwaltung vor, ohne dass der Verwalter eine Lizenz bei der BaFin hatte. Und zack, sie haben ein rechtliches Problem!



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage

Exit mobile version
Capital.com CFD Handels App
Kostenfrei
Jetzt handeln Jetzt handeln

75,0% der Kleinanlegerkonten verlieren Geld.