FMW-Redaktion
Das Bundesverfassungsgericht hat soeben die Klage gegen das OMT-Programm der EZB abgewiesen. Es sei dann rechtmäßig, wenn die Auflagen des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) eingehalten würden – es gebe daher keine „offensichtliche“ Kompetenzüberschreitung!
So heißt es seitens des Gerichts:
„Das Unterlassen von Bundesregierung und Bundestag in Ansehung des Grundsatzbeschlusses der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 über das OMT-Programm geeignete Maßnahmen zu dessen Aufhebung oder Begrenzung zu ergreifen, verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, wenn die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (C-62/14) formulierten, die Reichweite des OMT-Programms begrenzenden Maßgaben eingehalten werden. Unter diesen Voraussetzungen beeinträchtigt das OMT-Programm gegenwärtig auch nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Der Grundsatzbeschluss über das OMT-Programm bewegt sich in der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung nicht „offensichtlich“ außerhalb der der Europäischen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen. Zudem birgt das OMT-Programm in der durch den Gerichtshof vorgenommenen Auslegung kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Deutschen Bundestages.“
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Hat irgend jemand wirklich erwartet das man sich gegen die EZB stellt wenn man vorherige Entscheidungen immer anstandslos gebilligt hat ?
Weiter gehts…… Volle Kraft voraus! …. gegen die Wand!