Aktien

Aktuell: Aktien von Bayer und Volkswagen im Fokus

Bulle und Bär - gute News für Bayer, schlechte für Volkswagen

Für Volkswagen gibt es aktuell schlechte Nachrichten, und für Bayer womöglich gute. Die Bayer-Aktie steigt heute um 8 Prozent. Laut aktuellen Berichten soll Bayer angeblich mündliche Vereinbarungen über geschätzt bis zu 85.000 der anhängigen rund 125.000 Klagen in USA getroffen haben. Entschieden ist noch nichts, denn auch der Bayer-Aufsichtsrat müsse noch zustimmen. Hintergrund sind die Klagen gegen Bayer wegen dem Mittel Roundup der neuen Tochter Monsanto, wo das angeblich krebserregende Glyphosat enthalten ist. Besser eine Massen-Einigung als tausende einzelne Klage mit eventuell viel größeren Schadensummen, und dazu noch eine jahrelange elendige Unsicherheit für die Finanzen von Bayer. Denkt der Börsianer aktuell so? Das beflügelt aktuell den Aktienkurs des Unternehmens.

Volkswagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ein Urteil im Sinne eines klagenden Verbrauchers gefällt, was für Volkswagen aber im großen Bild gesehen teuer werden kann. Das Gericht schreibt ganz aktuell, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und Volkswagen das Fahrzeug zur Verfügung stellen. Es ist das erste höchstrichterliche Urteil im Dieselskandal gegen Volkswagen. Dieses Urteil des BGH wird womöglich Auswirkungen auf die noch laufenden Klagen vor Land- und Oberlandesgerichten haben, wo laut Volkswagen noch 60.000 Klagen anhängig sind. Die Aktie der Wolfsburger liegt heute nach dieser Gerichtsentscheidung „nur“ mit 0,3 Prozent im Minus. Hier die Ausführungen des BGH zum Sachverhalt in diesem Fall. Im Wortlaut:

Der Kläger erwarb am 10. Januar 2014 zu einem Preis von 31.490,- € brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.

Die im Zusammenhang mit dem Motor verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. In diesem Modus findet eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten.

Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15. Oktober 2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Das KBA ging vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. Die Beklagte gab mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen, mit denen diese Software aus allen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 mit 2,0-Liter-Hubraum entfernt werden sollte. Nach der Installation sollen die betroffenen Fahrzeuge nur noch in einem adaptierten Modus 1 betrieben werden. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises in Höhe von 31.490 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.



Kommentare lesen und schreiben, hier klicken

Lesen Sie auch

Hinterlassen Sie eine Antwort

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




ACHTUNG: Wenn Sie den Kommentar abschicken stimmen Sie der Speicherung Ihrer Daten zur Verwendung der Kommentarfunktion zu.
Weitere Information finden Sie in unserer Zur Datenschutzerklärung

Meist gelesen 7 Tage