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EU-Kommission bestätigt: Italien kann Banken helfen – es ist aber „keine staatliche Beihilfe“…

FMW-Redaktion

Achtung, es wird interessant! Nachdem EU-Kommissarin Vestager vor Kurzem bereits eine Einigung mit Italien verkündet hatte, bestätigt heute die EU-Kommission offiziell: Italien darf seine Banken mit Garantien stützen! Und das Unglaubliche daran ist, dass Italien offiziell damit durchkommt, dass diese Garantien von Brüssel nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. Warum?

Für jede Garantie muss der Nutznießer eine Gebühr (Risikoprämie) an den Aussteller zahlen. Der Aussteller der Garantie (in dem Fall der italienische Staat) erhält diese Prämie dafür, weil er das Risiko trägt notfalls ganze Banken stützen zu müssen, und das kann bekanntlich teuer werden. Laut EU-Kommission wäre es nur dann eine staatliche Beihilfe, wenn die Banken Garantieprämien zahlen, die unter den am freien Kapitalmarkt üblichen Sätzen liegen. Die Banken zahlen aber wie kürzlich vereinbart genau so hohe Garantieprämien an den italienischen Staat, als würde die Garantie am freien Markt von z.B. einer anderen Bank kommen. Somit hat also rein rechtlich die Bank keinen finanziellen Vorteil gegenüber einer normalen privatwirtchaftlichen Transaktion, und damit ist es offiziell keine staatliche Beihilfe.

Verstanden? Eine Stützung vom Staat, aber gleichzeitig doch nicht. Und wo ist jetzt der Haken an der Sache, oder wo ist das Problem? Die EU-Kommission erklärt heute selbst in ihrer Mitteilung, dass durch diese Einstufung die italinischen Banken nicht unter die Kontrolle der EU-Kommission geraten wie einst deutsche Landesbanken. Zitat:

„Nach dem EU-Recht können die Mitgliedstaaten für notleidende Kredite Entlastungsmaßnahmen durchführen, die Beihilfen umfassen oder beihilfefrei sind. Die Wahl der Maßnahme liegt ganz bei den Mitgliedstaaten und es ist an ihnen zu entscheiden, ob staatliche Beihilfen gewährt werden sollen. Die Kommission ist für die Beihilfenkontrolle zuständig und muss deshalb sicherstellen, dass die durchgeführten Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei einer Bank wie ein privater Investor zu intervenieren, so wäre das keine staatliche Beihilfe und würde nicht der EU-Beihilfekontrolle unterliegen.“

Das heißt: Die italinischen Banken werden vom Staat gestützt, müssen aber nicht befürchten seitens der EU-Kommission Zwangsauflagen zu erhalten wie in den letzten Jahren deutsche Landesbanken. Sie können also (ganz vereinfacht gesprochen) weiter machen wie bisher – keine aus Brüssel angeordnete Zerschlagung etc. Man kann in Italien also weiterhin sein eigenes Süppchen kochen. Neben den Garantien wird es den Banken in Italien erlaubt Schrottkredite zu „verbriefen“ und auszulagern. Hierzu im Original der Text der EU-Kommission:


Die Regelung zur Gewährung staatlicher Garantien soll den italienischen Banken die Verbriefung notleidender Kredite und die Ausgliederung dieser Kredite aus den Bankbilanzen erleichtern. Dabei werden die Problemkredite der Bank durch ein einzeln verwaltetes privates Verbriefungsinstrument aufgekauft und gebündelt. Anschließend werden die verbrieften Kredite in Tranchen mit unterschiedlicher Bonität – in risikobehafteten nachrangigen und optional in mittelrangigen Notes (sogenannten Junior und Mezzanin Notes) sowie in mit einem geringeren Risiko behafteten vorrangigen Notes (sogenannten Senior Notes) – veräußert, für die zudem staatliche Garantien gewährt werden. Auf diese Weise soll das Interesse ganz unterschiedlicher Anleger geweckt werden. Ferner sollen die Banken zur schnellstmöglichen Abwicklung notleidender Kredite und zur Verbesserung ihrer Liquidität angeregt werden.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die staatlichen Garantien für Senior Notes zu marktüblichen Bedingungen entsprechend dem eingegangenen Risiko vergütet werden, wie es auch für einen privaten Marktteilnehmer unter Marktbedingungen annehmbar wäre. Gewähr dafür bieten insbesondere die folgenden Vorkehrungen:

Erstens trägt der Staat ein begrenztes Risiko, da die staatlichen Garantien nur für die Senior-Tranche gelten. Eine von der EZB gebilligte unabhängige Ratingagentur stellt sicher, dass die Notes der Senior-Tranche der Risikokategorie „Investment Grade“ entsprechen, wobei die staatliche Garantie nicht in die Bewertung einfließt. Ob das Verbriefungsinstrument die Senior-Tranche zurückzahlen kann, hängt unter anderem von den Erlösraten der zugrundeliegenden Vermögenswerte, den Kosten des Verbriefungsinstruments, dem Umfang der Junior- und ggf. Mezzanin-Tranchen sowie von der Qualität des Forderungsverwalters (Servicer) ab.

Zweitens werden die Risikoverteilung der Tranchen und die Struktur der Verbriefungsorganismen durch den Markt getestet und bestätigt, bevor der Staat Risiken übernimmt. Die staatliche Garantie für die Senior-Tranche kommt erst zum Tragen, wenn mindestens die Hälfte der nicht mit einer Garantie ausgestatteten und risikobehafteten Junior-Tranche erfolgreich an private Marktteilnehmer veräußert wurde.

Drittens erhält der Staat eine marktübliche Vergütung für die Übernahme des Risikos. Das Garantieentgelt stützt sich auf eine Marktbenchmark (einen Korb von Preisen für Kreditausfallswaps in Italien ansässiger Unternehmen) und trägt dem Umfang und der Dauer des vom Staat mit der Garantie übernommenen Risikos Rechnung. Somit steigt das Garantieentgelt im Laufe der Zeit entsprechend der Dauer der Risikoexposition des Staates. Diese Entgeltstruktur sowie die Ernennung eines externen Forderungsverwalters soll die Effizienz der Abwicklung der notleidenden Kredite und die Wahrscheinlichkeit der Einbringung dieser Forderungen erhöhen.

Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften enthält.



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