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Schufa-Eintrag löschen lassen dank DSGVO? So abweisend reagiert der Datenschutzbeauftragte

Den eigenen Schufa-Eintrag löschen lassen, und zwar komplett, ist das so einfach? Einer unserer Leser, der uns namentlich bekannt ist, aber anonym bleiben möchte, hatte vor Kurzem aufgrund der neuen EU-Datenschutzrichtlinie „DSGVO“ genau das versucht. Die Schufa sollte seine Einträge löschen. Aber wie es zu erwarten war, weigerte sich die Schufa natürlich (hier der vorige Artikel). Man lehnte ab und verwies auf eine Beschwerdemöglichkeit des Bürgers beim Hessischen Datenschutzbeauftragten, der für die Schufa zuständig ist, weil sie im Bundesland Hessen ihren Firmensitz hat.

Schufa-Eintrag löschen lassen, geht das so einfach?

Genau dies tat unser Leser. Den eigenen Schufa-Eintrag löschen lassen, und zwar vollständig, das war und ist ihm ein sehr wichtiges Anliegen! Er beschwerte sich bei diesem Datenschutzbeauftragten des Landes Hessen, und erhielt nun Antwort. Vielen Dank nochmal an unseren Leser, dass er uns diesen Brieftext gleich weitergeleitet hat. Der Brief liegt uns vor – wir drucken hier aber nur den Text ab. Hier erstmal das Schreiben in kursiver Schrift, danach unser Kommentar:

Sehr geehrter Herr ……. ,

Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 04.06.2018
Sie begehren die Löschung sämtlicher, bei der SCHUFA Holding AG (nachfolgend SCHUFA) zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

Nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO ist eine verantwortliche Stelle dazu berechtigt, Daten zu Personen zur Wahrung eigener Interessen oder Interessen Dritter zu verarbeiten, es sei denn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen würde gegenüber dem Interesse der Auskunftei oder eines Dritten überwiegen.

Da bei der SCHUFA Daten zu Vertragsverhältnissen und/oder zu Forderungen gespeichert werden, die auch für das Scoring nach § 31 BDSG verwendet werden dürfen, ist grundsätzlich von einer Zulässigkeit der Speicherung durch die Auskunftei auszugehen.

Die SCHUFA hat Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen eine Datenkopie nach Art 15 DS-GVO zur Verfügung gestellt werden wird. Ich empfehle Ihnen, diese zu prüfen und gegenüber der SCHUFA ggf. Ihre Ansprüche auf Korrektur oder Löschung falscher Daten, sofern vorhanden, geltend zu machen.

Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, können Sie sich gerne erneut an mich wenden.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim

Verwaltungsgericht Wiesbaden
Mainzer Str. 124, 65189 Wiesbaden

erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Sie kann auch mittels eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Kapitel 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Das bedeutet? Wie geht es weiter?

Unser Leser moniert unter anderem den Ausspruch im Schreiben, was denn eine „verantwortliche Stelle“ sein soll. Schließlich handelt es sich bei der Schufa ja um ein Privatunternehmen, und nicht um eine staatliche oder halbstaatliche Einrichtung. Der Datenschutzbeauftragte zeigt sich recht abweisend, und es wirkt fast so, als habe er sich gar nicht aktiv mit dieser Thematik beschäftigt. Wie gesagt, es wirkt so! Aus dem Schreiben geht jedenfalls nicht hervor, dass er sich mit dieser extrem wichtigen Frage in den letzten drei Wochen aktiv auseinandergesetzt hat.

Für sehr viele Verbraucher ist diese Frage nämlich zentral wichtig. In wie weit darf die Schufa auch nach der neuen seit 25. Mai geltenden Datenschutzrichtlinie DSGVO die Daten speichern, verarbeiten und für Scorings verwenden? Am Merkwürdigsten fällt uns diese Formulierung des Datenschutzbeauftragten auf:

„Da bei der SCHUFA Daten zu Vertragsverhältnissen und/oder zu Forderungen gespeichert werden, die auch für das Scoring nach § 31 BDSG verwendet werden dürfen, ist grundsätzlich von einer Zulässigkeit der Speicherung durch die Auskunftei auszugehen.“

Mit „es ist grundsätzlich davon auszugehen“ scheint es naheliegend zu sein, dass der Datenschutzbeauftragte nach dem 25. Mai gar nichts neu geprüft hat, wie es sich seit der Gültigkeit der DSGVO verhält? DSGVO und Schufa, das ist keine Kleinigkeit. Millionen Bürger dürften brennend interessiert sein an diesem Thema. Unser Leser bleibt am Ball, und wir auch.

Vermutlich wird die ganze Angelegenheit letztlich gerichtlich geklärt werden müssen. Unsere Meinung: Den Schufa-Eintrag löschen lassen und zwar komplett, das wird schwierig werden. Man müsste als Verbraucher wohl an die Partner-Firmen der Schufa herantreten, über die man Konsum-Verträge geschlossen hat (Mobilfunkbetreiber, Versandhäuser, Banken). Dort müsste geklärt werden, ob die Weiterleitung der Daten von diesen Firmen zur Schufa eventuell neu von den Verbrauchern genehmigt werden müsste, weil die DSGVO ja eine neue Richtlinie ist.

Schufa-Eintrag löschen lassen? Schufa-Chef Dr. Michael Freytag
SCHUFA-Chef Dr. Michael Freytag, CDU-Mitglied und früher Hamburger Finanzsenator. Bildquelle: SCHUFA Holding AG



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10 Kommentare

  1. Naja, das mit der „verantwortlichen Stelle“ geht in Ordnung. So heißt auf deutsch der „Data Controller“, egal ob öffentlich oder privatwirtschaftlich.
    Allerdings heißt der seit der DS-GVO jetzt „Verantwortlicher“, und das müsste auch der Hessische Datenschutzbeauftragte wissen. Zumal es genau so im Artikel 6 Abs. 1 f DS-GVO steht…
    Ich bin als Datenschutzbeauftragter sehr am Ausgang dieser Geschichte interessiert. Wenn man im Leben keinen Kredit mehr braucht, wozu muss die Schufa dann noch meine Daten verarbeiten? Und dann müsste sie sie auch löschen.

    1. Stellt sich die Frage was man noch darf. Ich meine da kann sich zum Beispiel jeder Inkasso nennen und Daten abfragen. Geprüft wird das eh nicht. Somit können Inkassodienste an die Bankdaten und können drauf los pfänden. Das könnte dann also jeder

    2. Völlig d’ac­cord.

      Ergänzung: Die Schufa stützt ja ihre Datenerhebung derzeit auf eine Einwilligung, die man in der Schufa-Klausel (bei der Kontoeröffnung, dem Handyvertragsabschluss etc.) gibt. An diese Einwilligung sind seit der DS-GVO sehr hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer Freiwilligkeit gestellt und sie wäre jederzeit – unabhängig von anderen Einwilligungen / Rechtsgeschäften widerrufbar.

      § 31 BDSG als Rechtfertigung der Datenverarbeitung per se heranzuziehen, finde ich kritisch, da es sich nach dem Wortlaut um eine einschränkende Bestimmung handelt („ist nur zulässig“). Daraus abzuleiten, dass dies „automatisch“/“grundsätzlich“ zulässig wäre, solange nur alle diese Bestimmungen eingehalten sind, ist recht normzweckwidrig, denn Art. 6 DS-GVO definiert abschließend, wann Datenverarbeitungen zulässig sind.
      Die Schufa wird sich dabei entweder wie derzeit auf die Einwilligung (Art. 6 I a) oder auf eine Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 I f) berufen.
      Eine Einwilligung erfordert Freiwilligkeit (s.u.), an die sehr hohe Anforderungen zu stellen sind.
      Eine Berufung auf berechtigte Interessen erfordert eine Interessenabwägung gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen, die bei Scoring besonders kritisch zu führen ist – immerhin gilt Scoring als besonders riskante Verarbeitung, so dass sie auch eine Datenschutz-Folgeabschätzung erfordert (siehe Haltung der Art. 29-Gruppe).
      Beides ist aus Sicht der Schufa keine wirklich einfach zu führende Argumentation, letztere i.v.F: vermutlich noch schwerer als erstere. Vermutlich bleibt es also bei der Berufung auf die Einwilligung.

      Verbraucher-Argumentationen contra Schufa könnten vor diesem Hintergrund insbesondere sein:
      1. Ob die einst erteilten Einwilligungen überhaupt noch wirksam sind oder neu eingeholt werden müssten, ist sehr fraglich. Ich persönlich habe keine Anfragen zur erneuten Einwilligung in die Schufa-Klausel erhalten, gehe also davon aus, dass keine entsprechende Neueinholung der Einwilligungen stattfindet/stattfand.
      2. Was passiert, wenn ein Betroffener die Einwilligung später widerruft (was gesondert von den anderen Leistungen möglich sein muss)? Das Geldinstitut darf den Widerruf einer Einwilligung nur in sehr begrenzten Fällen an die Erbringung von Leistungen koppeln – dies widerspräche ja dem Freiwilligkeitsgrundsatz und dem Unabhängigkeitsgrundsatz verschiedener Dienste. Hierbei scheint der Umgang verschiedener Banken unterschiedlich zu sein – siehe Punkt 3.
      3. Es ist nicht ersichtlich, dass beispielsweise bei einem Konto auf Guthabenbasis die Schufa eine zwingende Rolle für das Kreditinstitut spielt. Auf was basiert die Kopplung der Kontoeinrichtung an die Einwilligung in die Schufaklausel in diesem Fall? Es gibt wohl auch deshalb bei diversen Banken die Möglichkeit, ein Konto ohne Überziehungs-/Kreditmöglichkeiten beim Streichen der Schufaklausel zu erhalten – nicht aber bei allen. Dies stützt diese Argumentation („es scheint ja also möglich zu sein, Konten ohne Schufa zu führen“) und könnte die ablehnenden Banken damit unter rechtlichen Druck setzen.

      Bei rein „neutraler“ rechtlicher Betrachtung erscheint es aus meiner Sicht recht fraglich, wie die Schufa in Zukunft ihr Geschäftsmodell weiterentwickelt/weiterentwickeln muss.
      Rein faktisch werden möglicherweise die Gerichte die rechtliche Wertung so hinbiegen, dass das gewünschte Ergebnis rauskommt.
      Die Argumentation dürfte dabei aber spannend werden und ggf. von einer europäischen Gerichtsbarkeit anders (strenger) bewertet werden, als von deutschen Gerichten (was ja bei anderen Datenschutzfragen auch in der Vergangenheit immer wieder der Fall war). Ein höchstinstanzliches Urteil ist also alleine schon aus Gesichtspunkten der Rechtssicherheit mehr als erstrebenswert.

      1. In der juristischen Literatur wird mittlerweile ebenfalls davon ausgegangen, dass § 31 BDSG „Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften“ europarechtswidrig ist.

        „Die bisherigen Regelungen im BDSG zu Scoring und Bonitätsauskünften mögen sich bewährt haben und allgemein akzeptiert sein. Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass für eine Fortgeltung dieser Vorschriften unter Geltung der DS-GVO kein Raum mehr ist“

        Siehe Buchner in Buchner/Kirchner Datenschutzgrundverordnung – BDSG, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 31 Rn. 4 -6)

  2. Ich habe inzwischen auch endlich eine Antwort von der SCHUFA erhalten. Als erstes dieses allgemeine Schreiben mit viel Blabla, in dem mir versichert wurde, wie sehr und gerne und voller Freude sich die SCHUFA an den Datenschutz hält.
    Wochen später dann der kostenlose Papierauszug mit den erfassten Daten. Ich war positiv überrascht, dass zumindest nur noch aktuelle bzw. laufende Vorfälle darin vorkommen, und nicht mehr, wie früher üblich, uralte Einträge wie Immobilienkredite, die längst bezahlt sind. Sehr erstaunt war ich, dass sogar der Grundschuldeintrag, den ich natürlich nicht löschen habe lassen, falls irgendwann mal wieder einer benötigt wird, nicht weiter gelistet ist.
    Es finden sich lediglich Kreditkarten und Girokonten (und noch nicht einmal alle, die vorhanden sind bzw. genutzt werden) mit dem Vermkerk „solange die Geschäftsbeziehung läuft“. Über beide könnte ich ja theoretisch jederzeit Kredite nutzen (Dispo bzw. der automatisch eingeräumte Verfügungsrahmen bei den Kreditkarten).
    Somit war ich einigermaßen positiv überrascht, denn man scheint nun zumindest die Daten auf aktuellem Stand zu halten.
    Und mein Score ist dadurch natürlich sensationell gut ;)

  3. bei so einem grinsen, und den augen? … alles klar …

  4. Hallo Zusammen,

    DSGVO hin – oder her. Die Schufa ist ein (eitriger) Ausfluss unserer Staatsform des Ultra- Kapitalismus.

    Hier werden Millionen verdient, indem Verbraucher durch die Datenspeicherung unter Druck gesetzt werden, wenn sie nicht so funktionieren wie sie sollen.

    Um die Absurdität der Schufa Daten anhand eines Scorewertes zu verdeutlichen:

    Man wird negativ und mit einem „deutlichen erhöhten bis hohes Risiko“ bewertet, wenn man keinen Kredit von seiner Bank in Anspruch nimmt ( merkmal Kreditnutzung ), auch wenn man 10000 € auf seinem Konto Guthaben stehen hat und nie im Minus ist.

    Wie zu sehen, setzen sich ehmalige CDU Funktionäre in den Chefsessel der Schufa.

    Das ganze ist ein angekartertes Spiel, bei welchen die Verwaltugsrichter in gewohnter Manier staats- und linientreu entscheiden werden – selbstverständlich zu gunsten der Schufa.

    Vor gericht Klagen ? Bei 5000 € Regelstreitwert, ( = Prozesskostenrisiko ca. 5000 € für Anwalts- und Gerichtskosten ) wird dir der Verwaltungsrichter schon austreiben, ihn mit deiem ungehöigen Anliegen zu belästigen !

    Da nützen alle juristischen Überlegungen nichts – am Ende bekommt in unserem Land Recht wer Geld und Macht hat.

  5. schufaeinträge sind löschbar.
    leicht ist es einen ev oder haftbefehl eintrag zu löschen. man bezahlt die forderung – erhält den titel – geht aufs amtsgericht und der eintrag ist gelöscht.
    eine lösung mit blutsaugern ( inkasso unternehmen ) ist schwer. diese unternehmen welch mittlerweile in den letzten 20 jahren in ihrer anzahl explodiert sind, haben ( nicht alle) gesetzeswidrige handhabungen. 1. wenn man die hauptforderung zur forderung inkl aller kosten dagegenstellt sind die 1224 % Zinsen in england noch human.
    2. hatte nen kunden welcher unbedingt ein haus erwerben wollte. passt auf der hat an der anzahl 17 negative schufaeinträge gehabt.
    wir haben allen gläubigern ein vergleichsangebot unterbreitet. in dieser wir ausdrücklich drauf hinwiesen daß die zahlung erfolgt wenn wir eine schtiftliche löschungbewilligung erhalten. diese ist für die reputation in das soziale leben bzw arbeitswelt von wichtigkeit. und somit haben wir es tatsächlich gesxhafft alle negativeinträge zu löschen. was ich aber sagen wollte zu 2) es waren mehrfacheinträge von inkassos drinnen. inkasso verkauft an anderes inkasso die forderung welcher auch einen eintrag in die schufa macht. allen beiden mussten wir vergleiche anbieten. das kommt daher weil die inkasso unternehmen machen dürfen was sie wollen. eine vollstreckungsgegenklage kann man vergessen oder gegen das inkassounternehmen klagen vergisst es. für ne hauotforderung über 100 euro damals, werden heute schon 1700 verlangt. un da hat der schuldner schon ab und zu beim gv schon 200 gezahlt.
    3) in meinen augen dürfen die inkasso machen was sie wollen. niemand stört es.
    der schuldner ist immer der verlierer, 4) ob insolvenz – in deutschland sehr lange dauer. in frankreich dauert sie meines wissens 2 jahre danach kannst du schon wieder einen kredit beantragen. bei uns 6-7 jahre. unverschämtheit. dann schufa einträge gibts dort auch nicht. wir haben sie und nach zahlung hast du einen erledigten schufaeintrag welcher 3 jahre bis zur löschung dauert. da hat rin franzose seine insolvenz schon hinter sich und vieleicht schon einen kredit laufen. also das muss alles mal zur tagesordnung. kann nicht sein das unsere bürger finanztechnich in europa behandelt werden wie menschen 2. klasse

    1. Made in DDR/China,ist in DE schon lange vorhanden!
      Siehe z.B.die Flensburger Punktekartei?(Doppelbestrafung)

      Wie lange wirds noch dauern,bis Schuldner,Schwarzfahrer,Verkehrssuender ect.,in DE oeffentlich an den Pranger gestellt werden?
      Ein Land aus lt.Denunzianten,ist DE schon geworden…
      Jeder Furz wird schon der Umweltbehoerde gemeldet,zwecks CO2 Ausstoss…

  6. Ich persönlich hoffe, dass sie so schnell wie möglich geschlossen wird, denn sowohl die Schufa als auch die easy banks, wenn man das so schreiben kann, sind der Ruin von Familien in Not.
    Es braucht nur eine Kleinigkeit und sie schreiben ohne Grund über die Schufa, weil es in diesem Moment nicht möglich war, die Rate zu zahlen.
    Ich bin in der Schufa eingetragen, nach 5 Jahren bin ich immer noch drin und ich kann meinen Namen nicht löschen lassen, aber ich zahle 1100€ pro Monat an diese beschissene Bank, die mich eingetragen hat.
    Ich hoffe, dass sie bald geschlossen wird und alle nach Hause gehen, sowohl die Schufa als auch diese beschissene Bank (Targo).

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