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Bekanntmachung zur Oldenburgische Landesbank AGBaFin ordnet erhöhte Eigenmittelanforderungen und die Beseitigung der Mängel an

Die BaFin hat am 30. Januar 2024 gegenüber der Oldenburgischen Landesbank AG gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet. Außerdem muss die Bank Mängel an der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und weitere Mängel in der Organisation des Wertpapiergeschäfts beseitigen.

Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG verstoßen. Nach einer vorgenommenen Sonderprüfung im Jahr 2023 war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Absatz 1 KWG bei der Oldenburgischen Landesbank AG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben. Eine andere in den Jahren 2022 und 2023 durchgeführte Sonderprüfung nach § 88 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) deckte weitere Verstöße gegen die Organisationspflichten nach §§ 80, 81 WpHG sowie nach den Artikeln 21, 22, 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 auf.

Die Maßnahmen sind seit dem 15. März 2024 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG und § 126 WpHG.

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_240529_Oldenburgische_Landesbank.html;jsessionid=8F3E2CC746AC0173FB490741C42BA61A.internet952