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BaFin mit zahlreichen Verboten – wieder mal sind einige Traumtänzer unterwegs

Kreditgeschäft vermitteln ohne Bankerlaubnis, Gelder entgegennehmen ohne Bankerlaubnis, das Vortäuschen von ähnlichen Firmennamen und Adressen von echten Brokerfirmen uvm. Momentan sind mal wieder einige bizarre Geschäftspraktiken zu finden bei dem, was die BaFin derzeit an verbotenen Geschäften untersagt. Hier eine Zusammenstellung aus dieser Woche, Zitat BaFin.

FXC Markets

Ein Unternehmen namens FXC Markets, angeblich aus Berlin, behauptet wahrheitswidrig, dass es eine Erlaubnis der BaFin hätte. Das Unternehmen nutzt dabei die Geschäftsdaten des Unternehmens FXCM (Forex Capital Markets Limited, Nürnberger Straße 13, 10789 Berlin, www.fxcm.de) und vermittelt damit den falschen Eindruck, dass eine Verbindung zu FXCM besteht. Nur das Unternehmen FXCM darf in Deutschland Finanzdienstleitungen anbieten. FXCM ist ein Broker, der eine Erlaubnis der britischen Finanzaufsicht FCA hat und der bei der BaFin notifiziert ist. FXC Markets hat hingegen keine Erlaubnis der BaFin und auch keine der britischen FCA. Es besteht keine Verbindung zwischen den beiden Unternehmen.

CashCar Buchner

Die BaFin hat CashCar Buchner, Inh. Heike Buchner, Geiselhöring, mit Bescheid vom 7. September 2018 die unverzügliche Einstellung und Abwicklung des unerlaubt betriebenen Kreditgeschäfts aufgegeben. Das Unternehmen bietet Geldsuchenden den Ankauf und die umgehende Rückvermietung ihres Kraftfahrzeugs unter der Bezeichnung „sale & lease back“ an. Es räumt den Geldsuchenden ein „Rücktrittsrecht“ binnen sechs Monaten zum Zweck des „Rückkaufs“ ihres Kraftfahrzeugs ein. Hierdurch betreibt das Unternehmen das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, das vorgenannte Angebot sofort einzustellen und die Darlehensvereinbarungen unverzüglich durch vertragsgemäße Kündigung der zugrunde liegenden Verträge abzuwickeln. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Valorum Vermögensverwaltung

Valorum Vermögensverwaltung GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der „Valorum Vermögensverwaltung GmbH“, Mannheim, mit Bescheid vom 5. September 2018 aufgegeben, das Einlagengeschäft einzustellen und abzuwickeln. Das Unternehmen schloss Darlehensverträge unter der Bezeichnung „PARTIARISCHES (GEWINNABHÄNGIGES) DARLEHEN“ und versprach die unbedingte Rückzahlung der angenommenen Gelder. Hierdurch betreibt die Valorum Vermögensverwaltung GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Sie ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Fair Pfand Deutschland GmbH

Die BaFin hat der „Fair Pfand Deutschland GmbH“, Mannheim, mit Bescheid vom 5. September 2018 aufgegeben, das Kreditgeschäft einzustellen.

Das Unternehmen gewährte Darlehen gegen die Verpfändung ganzer Waren- und Maschinenlager oder von Eigentümergrundschuldbriefen. Hierdurch betreibt sie das Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Auf die Ausnahmeregelung für Pfandleiher kann sie sich nicht berufen. Pfandleiher dürfen das Kreditgeschäft ohne Erlaubnis der BaFin nur gegen Faustpfand an beweglichen Sachen im Rahmen ihrer eigenen Lagerkapazitäten betreiben. Hierunter fallen weder fremde Waren- und Maschinenlager noch Eigentümergrundschuldbriefe, da diese kein geeignetes Pfandobjekt sind. Die Fair Pfand Deutschland GmbH darf keine weiteren Darlehensverträge außerhalb des Pfandleihprivilegs mehr abschließen und keine Auszahlungen auf solche bereits abgeschlossene Verträge mehr leisten. Vertragsverlängerungen (Prolongationen) solcher bereits bestehenden Verträge hat sie zu unterlassen. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

BTC Corner Ltd

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BTC Corner Ltd. keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. Die BTC Corner Ltd. bietet Interessenten auf ihrer Internetseite www.bitcoincorner.eu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen an. Dort gibt sie zudem an, noch ein sogenanntes Initial Coin Offering (ICO) durchzuführen. ICOs können für Anleger erhebliche Risiken bergen. Darauf hat die BaFin bereits vor mehreren Monaten hingewiesen.

BaFin
Die BaFin-Zentrale in Frankfurt. Foto: © Kai Hartmann Photography / Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



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