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Bundeskabinett beschließt Frackinggesetz – „Expertengremium“ hat in Zukunft das Sagen

Von Claudio Kummerfeld

„Wenn Du nicht weiter weißt, gründe einen Arbeitskreis“. Unter dem Motto wird wohl das neue Frackinggesetz zustande gekommen sein, dass das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Heraus kam ein fauler Kompromiss. Ein „Expertengremium“ hat in Zukunft das Sagen, ob eine kommerzielle Bohrung erlaubt wird oder nicht.

Gas Fracking in Wyoming USA
Gas-Fracking in Wyoming, USA.
Foto: Wikipedia / public domain

Das Bundeskabinett hat heute das Frackinggesetz beschlossen, bei dem es in Deutschland vorwiegend um die Gasförderung geht. Im Bundestag ist mit erheblichem Widerstand aus dem Pro- und dem Contra-Lager zu rechnen. Danach sind Trinkwasserschutzgebiete vom Fracking ausgenommen. Zitat:

„Daneben sieht der Gesetzentwurf für einige Regionen absolute Verbote vor: Hierzu zählen Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen sowie Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung.“

Da ergibt sich für den Außenstehenden sofort eine Frage: wenn Fracking so ungefährlich ist, warum wird es dann in Trinkwasserschutzgebieten verboten? Na ja… und Fracking soll nur tiefer als 3000 Meter erlaubt sein. Wohl nach dem Motto „wenn die Chemikalien nur tief genug in den Boden reingepumpt werden, ist das schon ok“.

Das Expertengremium

Schlussendlich soll ein Expertengremium entscheiden, ob einzelne Fracking-Genehmigungen für die kommerzielle Ausbeutung der Bohrlöcher erteilt werden. Wie man weiß… Experten vertreten meistens die Meinung ihrer Lobby bzw. ihres Umfeldes, aus dem sie bezahlt werden. In diesem Gremium sollen neben Beamten des Umweltbundesamtes auch Wissenschaftler sitzen. Ausgesucht werden sie von wem? Noch nicht klar, ob vom Umweltministerium oder Wirtschaftsministerium. Letztlich wird also die Genehmigung von Fracking in Deutschland nicht durch klare Gesetze oder Verordnungen geregelt, sondern nach Gut dünken von Wissenschaftlern und Beamten. Kaum vorstellbar, dass es einen transparenten und öffentlich einsehbaren Kriterienkatalog geben wird, der für Bürger nachvollziehbar macht, warum vor ihrer Haustür jetzt ein Bohrturm steht.

Transparenz?

Und wird das Ministerium, dass die „Experten“ für das Gremium ernennt, wirklich eingehend prüfen, ob der Experte unabhängig ist von jeglicher Einflussnahme durch Öl- und Gaskonzerne und deren Lobbygruppen? Man kann getrost davon ausgehen, dass man dazu bei Monitor oder Spiegel TV ein zwei Jahre später Berichte sehen wird, welcher Experte für welche Lobbygruppe oder für welchen Gasförderer mal gearbeitet hat oder als „Berater“ tätig war (natürlich eine reine Unterstellung). Die Bundesumweltministerin, die so unbedeutend und unbekannt ist, dass niemand ihren Namen kennt, hat zu dem Gesetz ein Standard-Statement: „Wir legen die strengsten Regelungen im Bereich Fracking vor, die es jemals gab.“

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Hier die komplette Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums im Wortlaut:

Das Bundeskabinett hat heute strenge Regelungen zum Fracking auf den Weg gebracht. Das Gesetzespaket sieht Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur in bestimmten Regionen sowie generell weitgehende Einschränkungen für Fracking-Maßnahmen in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein vor. Das Paket enthält zudem ergänzende strengere Regelungen zur konventionellen Erdgas- und Erdölförderung.

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: „Ich bin froh, dass wir nach langer Diskussion endlich Regelungen beschlossen haben für die bislang ungeregelte Fracking-Technologie. Mit diesem Gesetzespaket können wir Fracking so weit einschränken, dass es für Mensch oder Umwelt keine Gefahr mehr ist. Soweit Risiken nicht zu verantworten sind oder derzeit nicht abschließend bewertet werden können, wird Fracking verboten.“

Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel: „Der heutige Kabinettsbeschluss schafft Rechtssicherheit für die Menschen ebenso wie für die betroffene Industrie und die damit verbundenen Arbeitsplätze. Im Vordergrund steht klar der Schutz von Umwelt und Gesundheit. Die Fracking-Technologie darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu wissenschaftlichen Zwecken eingesetzt werden und auch nur wenn die Risiken beherrschbar und verantwortbar sind und der Einsatz in einem transparenten Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt wurde. Zudem stellen wir sicher, dass die bestehende heimische Erdöl- und Erdgasförderung unter Beachtung strenger Rahmenbedingungen und auf höchstem technischen Niveau fortgesetzt werden kann.“

In Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m Tiefe (sogenanntes unkonventionelles Fracking) wurde die Fracking-Technologie in Deutschland bislang nicht eingesetzt. Es fehlen daher ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkungen von Fracking insbesondere auf den Wasserhaushalt, das Trinkwasser und damit die Gesundheit. Zur Schließung dieser Kenntnislücken sollen zunächst lediglich Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken zulässig sein – und auch diese nur, wenn die eingesetzten Frack-Flüssigkeiten nicht wassergefährdend sind. Diese zentralen Verbotsregelungen sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt.

Daneben sieht der Gesetzentwurf für einige Regionen absolute Verbote vor: Hierzu zählen Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete, Einzugsgebiete von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen sowie Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung. Diese Verbote können durch landesrechtliche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erstreckt werden. Mit dem Regelungspaket soll auch den Risiken Rechnung getragen werden, die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden sind, das bei Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

Im Bundesnaturschutzgesetz wird darüber hinaus geregelt, dass die Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken verboten wird. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck, noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei der Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein anfällt, errichtet werden dürfen. Soweit Frackingmaßnahmen nicht bereits den genannten Verboten unterliegen, sind umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt vorgesehen. Dazu zählen Veröffentlichungs- und Berichtspflichten unter anderem zu allen verwendeten Stoffen und Gemischen.

Der Gesetzentwurf des BMUB zum Wasser- und Naturschutzrecht wird ergänzt durch Entwürfe des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) für ein Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen sowie für eine Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und bei Tiefbohrungen. Mit der Verordnung werden die Pflichten zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgedehnt und schärfere Regeln zur Bohrlochintegrität, im Hinblick auf die mögliche Verursachung von Erdbeben sowie zur Überwachung bei Erdöl-, Erdgas- und Geothermie-Vorhaben eingeführt. Beim Einsatz von Fracking zur Förderung von Erdöl- und Erdgas – egal ob konventionell oder unkonventionell – und für die Entsorgung von Lagerstättenwasser ist künftig immer eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Damit wird umfassende Transparenz und Öffentlichkeitsbeteiligung sichergestellt. Zudem werden an die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt.

Mit dem Gesetz zur Bergschadenshaftung wird zudem die Position von Betroffenen von möglichen Bergschäden gestärkt. Bei Bergschäden, die auf Fracking-Maßnahmen, Tiefbohrungen o. ä. zurückzuführen sind, muss künftig nicht mehr der einzelne betroffene Bürger nachweisen, dass der eingetretene Schaden auf eine Frack-Aktivität zurückzuführen ist. Vielmehr greift eine sog. Beweislastumkehr. Das heißt, dass künftig das Unternehmen, das die Frack-Aktivität ausgeführt hat, nachweisen muss, dass der Schaden nicht durch diese Fracktätigkeiten entstanden ist.

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Quelle:
Bundesumweltministerium
Bundeswirtschaftsministerium
Bundesregierung



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1 Kommentar

  1. Wenn das Grundwasser verseucht ist, werden eben die zulässigen Grenzwerte für Trinkwasser korrigiert. Dann haben wir wieder gutes Wasser. Es wird ausserdem ausserdem nie ein Problem geben. Hier wird ja STRENG überwacht. Bei den AKW,s gab es ja auch nie ein Problem. ODER?????

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