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Der gesetzliche Mindestlohn – was gilt es rechtlich zu beachten?

Für wen gilt der Mindestlohn? Kommt 2017 eine Erhöhung?

Ein Gastbeitrag von Kevin Geisler (www.arbeitsrechte.de) exklusiv für finanzmarktwelt.de

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2015. Anfang 2017 steigt er erstmals um 34 Cent auf 8,84 Euro.

Der Mindestlohn: Allgemeingültig, aber nicht für alle

Der Mindestlohn wurde in den letzten Jahren in den Medien öffentlichkeitswirksam diskutiert. Über das Für und Wider wurde ausführlich diskutiert. Mit dem 16. August 2014 trat schließlich das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft und seit dem 1 Januar 2015 gibt es den Mindestlohn von 8,50 Euro Brutto die Stunde. Aber was genau ist unter dem Mindestlohn zu verstehen? Der Begriff bezeichnet das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt, das in seiner Höhe festgelegt wurde. Diese Regelung kann sowohl durch den Staat als auch durch die Tarifparteien festgelegt werden. Neben dem nationalen Mindestlohn existieren zudem weitere Erscheinungsformen, nämlich die regionale, branchen- oder berufsspezifische Variante.

Als Begründung für die Einführung und die Daseinsberechtigung des Mindestlohns gelten vor allem zwei Hauptgründe. Zum einen sollen Arbeitgeber, die nur eine geringe Verhandlungs- und Vertretungsmacht besitzen, vor einer möglichen Ausbeutung durch den Arbeitgeber geschützt werden und zum anderen soll der Armut trotz Arbeit entgegengewirkt werden.
Bis Ende 2017 greift im Übrigen noch die Übergangsphase, in der Branchenmindestlöhne den allgemeinen Mindestlohn unterschreiten dürfen. Daneben gibt es trotz allgemeingültig und flächendeckenden Mindestlohn weitere bestehende Ausnahmen. Hierzu gehören folgende Gruppen:

-Minderjährige

– Auszubildende

– Pflichtpraktikanten

– Personen im Rahmen eines freiwilligen Orientierungspraktikums

– Langzeitarbeitslose

– Ehrenamtliche

Mindestlohnerhöhung: Kommt sie, kommt sie nicht?

Außerdem beinhaltet das MiLoG die Option, in bestimmten Abständen den Mindestlohn zu erhöhen. Ausschlaggebend hierfür wurden eventuelle Preissteigerung durch die konjunkturellen Entwicklungen angesehen, die dazu führen, dass sich Konsumenten weniger für ihr Geld leisten können. Für die Festlegung des Umfangs einer Mindestlohnerhöhung ist maßgeblich eine ehrenamtlich arbeitende Kommission zuständig, die sich im Fünf-Jahres-Rhythmus neu zusammensetzt und aus:

– einem Vorsitzenden, der alle fünf Jahre wechselt,

– sechs ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, die von der Bundesregierung berufen werden)

– und zwei Experten aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht besteht.

Kommen sie zu einem Ergebnis, schlagen sie es der Bundesregierung vor. Diese ist letztlich für die Umsetzung verantwortlich. Die ausschlaggebenden Gründe für ihre Entscheidung hat die Kommission dabei schriftlich darzulegen. In die Ergebnisfindung fließen Überlegungen zum Arbeitnehmerschutz, Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie die Produktivität ein. Die nächste Mindestlohnerhöhung naht zum 1. Januar 2017, bei der sich der Mindestlohn auf 8,84 Euro pro Stunde erhöht. Das MiLoG sieht ein Zusammenfinden und einen etwaigen Beschluss der zuständigen Kommission zur Mindestlohnerhöhung in einem Turnus von zwei Jahren vor. Frühestens 2019 ist damit wieder mit einer Anhebung zu rechnen.

Weitere Informationen zu den spezifischen Ausnahmen des Mindestlohns, wie etwa für Praktikanten und Auszubildende hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten e. V. auf seinem umfangreichen Ratgeberportal www.arbeitsrechte.de. Zudem wird auch aktuell der Frage nachgegangen, ob Flüchtlinge in Deutschland ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn haben. Darüber hinaus können Sie sich zudem über die relevantesten Aspekte des Rechtsbereichs informieren. Arbeitszeitgesetz, Kündigung, Lohnsteuerklassen, Probezeit, Überstundenregelung oder Urlaubsrecht sind nur einige Themen des Ratgebers zum vielgestaltigen und sehr komplexen Rechtsgebiet „Arbeitsrecht“.



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