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Warum CumEx strafbar ist – Bundesgerichtshof bestätigt gesunden Menschenverstand

Dass CumEx-Geschäfte strafbar sind, dass sagt dem Normalbürger schon der gesunde Menschenverstand. Wenn man sagen wir mal 100 Euro Steuern vorab an das Finanzamt gezahlt hat, und dann bezüglich dieser Zahlung einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt hat, dann kann er logischerweise nicht höher sein als 100 Euro. Dass diese simple Tatsache überhaupt einer Klarstellung bedurfte, war schon an sich ein Skandal.

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Der Bundesgerichtshof hat heute mit seiner Verkündung endgültig Rechtssicherheit in Sachen CumEx geschaffen, in dem er Revisionen zum Urteil einer unteren Instanz verworfen hat – womit er definitiv CumEx-Geschäfte für strafbar erklärt hat. Wie gesagt, der gesunde Menschenverstand sagt es, was nun nochmal höchstrichterlich geklärt wurde. Bei CumEx haben Betrüger bei Banken, Fonds und Beratern rund um den Dividendenstichtag schnell Aktien hin und her gehandelt, so dass es so aussah, dass mehrere Investoren eine Aktie am für die Dividende entscheidenden Stichtag hielten. Obwohl nur einmal Dividende pro Aktie gezahlt und nur einmal eine Steuer bezahlt wurde, ließen sich gleich mehrere Anleger Steuern erstatten, obwohl nur einmal Steuer gezahlt wurde. Wir haben hier mal den für uns entscheidenden Satz aus dem heutigen Text des Bundesgerichtshofs hervorgehoben. Er lautet:

„Dies ergibt sich schon daraus, dass nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden darf.“

Hier der wichtigste Absatz aus der Urteilsbegründung. Zitat:

An einer vorsätzlichen Begehung konnte – wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat – kein Zweifel bestehen, weil die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hingewirkt haben. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten sah das Gesetz bereits in den insoweit einschlägigen Vorschriften eine klare und eindeutige Regelung vor, gegen die die Beteiligten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts verstoßen haben. Dies ergibt sich schon daraus, dass nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden darf. Zudem betrifft die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum wirtschaftlichen Eigentum solche Konstellationen nicht, weil der bloße Abschluss derartiger Leerverkaufsabreden kein wirtschaftliches Eigentum begründen konnte.

Wie die diesem Urteil zugrunde liegenden Geschäfte abliefen? Hier auszugsweise im Wortlaut aus dem heutigen Gerichtsurteil:

Der Angeklagte S. und Verantwortliche des Bankhauses W., insbesondere die gesondert Verfolgten Dr. O. und Sc., verabredeten in den Jahren 2007 bis 2011, deutsche Finanzbehörden durch wahrheitswidrige Erklärungen zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, die tatsächlich aber nicht entrichtet wurde. Hierfür plante und organisierte der Angeklagte S. eine Vielzahl vom Bankhaus W. durchgeführter Cum-Ex-Leerverkaufsgeschäfte, die wie folgt abliefen: Das Bankhaus W. kaufte in der Dividendensaison der Jahre 2007 bis 2011 von Leerverkäufern jeweils kurz vor dem Hauptversammlungstag Aktien mit Dividendenanspruch (sog. „Cum-Aktien“); die Leerverkäufer lieferten – wie von vornherein geplant und auch gewollt – Aktien ohne Dividendenanspruch (sog. „Ex-Aktien“) und leisteten zur Kompensation an das Bankhaus W. je eine Ausgleichszahlung (sog. Dividendenkompensationszahlung), für die ab dem Jahr 2007 Kapitalertragsteuer zu entrichten ist. Allen Beteiligten war als Bankkaufleuten bekannt, dass diese Steuer weder auf Seiten der Leerverkäufer noch sonst einbehalten wurde. Gleichwohl stellte das Bankhaus W. sich selbst Steuerbescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzbehörden aus, mit denen es – fälschlicherweise – den angeblichen Steuereinbehalt bestätigte. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen bei den Finanzbehörden erreichten insbesondere die gesondert Verfolgten Dr. O. und Sc., dass an die Einziehungsbeteiligte zu Unrecht insgesamt über 166 Millionen Euro ausbezahlt wurden. Aus diesen Taterträgen erwirtschaftete die Einziehungsbeteiligte weitere 10 Millionen Euro.

Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof. Foto: Palais mit Brunnen – Foto von Joe Miletzki



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2 Kommentare

  1. Das war doch schon unter H.Eichel bekannt und Schäuble hat auch nichts getan. Sie haben aber einen Eid geleistet, Schaden vom deutschen Volk abzuwenden, doch sie haben sich nicht daran gehalten.
    Eigentlich müssten sie vor Gericht gestellt werden.

  2. Freiherr Graf von Schwurbelstein

    An alle selbsternannten Menschenrechtler, Verfassungsrechtler, Rechtsgelehrten und Querjuristen, die hier so locker flockig wie ahnungslos zu allen möglichen Themen die Begriffe „illegal, Verbrecher, Kriminelle“ um sich schleudern. Wer ernsthaft die dicken Beträge, die wahren und wirklich üblen Schädlinge im System benennen und eliminieren will, dem sei folgendes Zitat empfohlen: „ Die Finanzlobby spielt dabei eine wichtige Rolle. Sie hat Anfang der 2000er-Jahre einen Gesetzesvorschlag eingereicht, der später fast Wort für Wort umgesetzt wurde. Er hat die Cum-Ex-Geschäfte befeuert, statt sie zu beenden. Gleichzeitig hat die Finanzlobby einen Maulwurf im Finanzministerium platziert, der Kritik abgewiesen und mehrmals im Sinn der Lobby agiert hat. Das zeigt, wie wichtig ein legislativer Fußabdruck ist oder ein Lobbyregister, um sich einen Überblick zu verschaffen, welchen Einfluss die Finanzlobby wirklich hat und den dann zurückzudrängen. Später war es auch ein Problem, dass die Aufarbeitung auf politischer Ebene immer weiter weggeschoben wurde. Keiner wollte hier politische Verantwortung übernehmen, das ist auch heute noch ein Problem.“

    https://www.capital.de/wirtschaft-politik/cum-ex-entscheidung-das-urteil-ist-rueckenwind-fuer-die-ermittler
    https://www.n-tv.de/wirtschaft/Taeter-kommen-nicht-mit-der-Beute-davon-article22714383.html

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