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Wirecard Leerverkaufsverbot: BaFin sieht „ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen“

Gestern hatte die Bafin ein Leeverkaufsverbot für Aktie von Wirecard erlassen. Normalerweise ist es möglich sich Aktien von Banken oder Depotverwahrern zu leihen und sie zu verkaufen, ohne sie selbst wirklich zu besitzen (Leeverkauf). Später muss man sie zurückkaufen und sie an den Verleiher zurückgeben (alles voll elektronisch natürlich). Damit kann man zusätzlichen Abwärtsdruck in einer Aktie erzeugen, und sie fällt eventuell viel stärker als sie es eigentlich sollte. Generell, da sind sich so ziemlich alle Marktteilnehmer einig, sind Leerverkäufe (Shorts) nichts Verwerfliches. Denn irgendwann muss der Shortie ja eindecken und zurück-liefern, womit ja auch wieder Kaufdruck entsteht. Gerade in Panik-Situationen sind die Käufe von Leerverkäufern ein stabilsierendes Element!

Begründung für Short-Verbot bei Wirecard

Aber im Fall Wirecard sieht die BaFin eine Zitat „ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen in Deutschland“. Denn Wirecard sei ja seit letztem Jahr im Dax notiert. Inzwischen hat die BaFin nach dem Verbot auch die ausführliche Begründung nachgeliefert. Und dieses Zitat der ernstzunehmenden Bedrohung in ein grundlegendes Vertrauen ist die Kernbotschaft des Verbots. Und in der Tat, so ein massiver Kursverfall von 160 auf unter 100 Euro in einem Dax-Wert in so kurzer Zeit kann zu einer Lawine werden. Und genau an dem Punkt will die BaFin abbremsen. Man könnte aber auch spöttisch sagen, dass die BaFin erst reagiert hat, als die Lawine (Aktie wie gesagt von 160 auf unter 100 Euro) längst ins Tal abgegangen war. Aber ist das Ansichtssache? Hier auszugsweise die Begründung der BaFin im Wortlaut:

Aktuell sind ungünstige Ereignisse bzw. Entwicklungen eingetreten, die eine ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen in Deutschland darstellen. Denn in den letzten Tagen sind massive Unsicherheiten an den Finanzmärkten feststellbar. Auslöser dafür war insbesondere die Preisentwicklung der Aktie der Wirecard AG in den letzten Wochen.

Die Wirecard AG ist ein weltweit tätiges Zahlungsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Deutschland. Die Aktien der Wirecard AG sind an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen und Bestandteil des DAX. Der DAX ist der bedeutendste deutsche Aktienindex, er bildet die Kursentwicklung der 30 größten und am aktivsten gehandelten deutschen Aktien ab. Die Aktien der Wirecard AG sind am 24.09.2018 in den DAX aufgenommen worden. Eine Tochtergesellschaft, Wirecard Bank AG, ist ein inländisches CRR-Kreditinstitut.

Die Wirecard AG bietet ihren Kunden Lösungen für den elektronischen Zahlungsverkehr. Sie verfügt über Verbindungen zu mehr als 200 internationalen Unternehmen des Zahlungsverkehrs (Banken, Zahlungslösungen, Kartennetzwerke). Darüber hinaus hat die Wirecard AG Verträge mit relevanten Kreditkartenunternehmen.

Bereits in der Vergangenheit waren inländische Unternehmen Ziel sogenannter Short-Attacken, wodurch die inländische Marktintegrität und das Vertrauen des Marktes in die faire und effiziente Preisbildung gefährdet wurden. Auch die Wirecard AG war in den Jahren 2008 und 2016 Ziel von sogenannten Short-Attacken, bei denen Leerverkäufer durch das Eingehen entsprechender Positionen profitiert haben, die zu entsprechenden Kursrückgängen bei der Wirecard AG geführt haben. Daraus resultierten auch Untersuchungen der BaFin und der Strafverfolgungsbehörden unter anderem wegen Marktmanipulation. Die Short Attacken wurden begleitet und begünstigt von negativen Berichterstattungen in den Medien.

Seit Ende Januar 2019 sind erneut verschiedene negative Presseberichte zu beobachten. In den vergangenen zwei Wochen brach der Kurs der Wirecard AG Aktie beträchtlich ein. Zwischen dem 30.01.2019 und dem 15.02.2019 fiel der Kurs von 167,00 EUR (Eröffnungskurs am 30.01.2019) auf 99,90 EUR (Schlusskurs am 15.02.2019), was eine Reduzierung der Marktkapitalisierung um 40 Prozent bedeutet. Ein signifikanter Kurssturz konnte nach Veröffentlichung eines Presseartikels beobachtet werden, in dem behauptet wurde, Mitarbeiter eines Tochterunternehmens der Wirecard AG in Singapur hätten durch Buchführungsmanipulationen höhere Umsätze vorgetäuscht. Die Presseberichte fallen zeitlich zusammen mit verstärkten Netto-Leerverkaufspositionen (NLP) und mit einer damit einhergehenden starken Volatilität der Aktie der Wirecard AG. Ab dem 01.02.2019 ist ein deutlicher Anstieg der NLP in Aktien der Wirecard AG zu beobachten, der sich ab dem 07.02.2019 noch einmal deutlich verstärkt hat. Auch in den letzten Tagen hat sich die NLP weiterhin deutlich erhöht. Die NLP werden von verschiedenen Inhabern insbesondere aus dem Ausland, auch unterhalb der Veröffentlichungsschwelle, gehalten.

Die beschriebenen Ereignisse führten zu einer Verunsicherung des Marktes, insbesondere hinsichtlich der angemessenen Preisbildung für die Aktien der Wirecard AG. In der derzeitigen Situation besteht das Risiko, dass die Verunsicherung des Marktes zunimmt und sich zu einer generellen Marktverunsicherung ausweitet.

2. Rechtliche Würdigung

In der derzeitigen Situation besteht die Gefahr, dass ein Einwirken auf die Kurse der Aktie der Wirecard AG durch das Eingehen von NLP bzw. die Erweiterung bestehender NLP, aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens, exzessive Preisbewegungen der Aktie der Wirecard AG verursacht. Diese könnten durch ihre trendverstärkende Wirkung den Verlust des Marktvertrauens in Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Preisbildung an den Märkten, bewirken. Vorliegend sind ungünstige Entwicklungen eingetreten, die eine ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen darstellen können. Diese ungünstigen Entwicklungen bestehen in der stetig gewachsenen NLP der Wirecard AG. Diese Erhöhung könnte einen erheblichen Verkaufsdruck bewirken. Dies stellt eine nicht unerhebliche Gefahr dar, eine erneute erhebliche Abwärtsspirale des Kurses zu verursachen.

Die Maßnahme ist erforderlich, um der Bedrohung zu begegnen, denn vor dem geschilderten Hintergrund ist es notwendig, das bestehende Verbot ungedeckter Leerverkäufe nach Artikel 12 EU-LeerverkaufsVO in Bezug auf diese Aktien temporär zu verschärfen, indem es auf die Begründung von NLP sowie die Erhöhung von bestehenden NLP ausgedehnt wird, ohne dass eine Ausnahme für untertägige Geschäfte besteht. Nur durch ein solches erweitertes Verbot wird sichergestellt, dass eine negative Einwirkung auf die Kurse der Aktie der Wirecard AG durch das Eingehen von NLP bzw. die Erweiterung bestehender NLP in der bestehenden Marktsituation unterbleibt und diese nicht aufgrund solcher Geschäfte weiter verschlechtert wird. Dem entsprechend muss das Verbot auch für alle Personen gelten, die in der Union oder einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, um diesen Zweck zu erreichen.

Wirecard
Foto: Kaethe17 CC BY-SA 4.0 – Ausschnitt aus Originalfoto



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1 Kommentar

  1. Ach ist das herrlich! So etwas nennt man Markttransparenz ?! Man will vertauen schaffen – aha …. Kein Wort vorab, nicht einmal ein „wir werden uns den Fall xyz einmal ansehen“ ? Gesegnet seien diejenigen welche am Freitag mal all in long waren.

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