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BaFin erklärt Anlegern, warum Zertifikate und Optionsscheine nicht so schlimm sind

Gleich mal vorweg: Die BaFin weist in einem aktuellen Erklärtext für Anleger darauf hin, dass man als Anleger (Selbstentscheider) die Risiken bei hochriskanten Hebelprodukten kennen sollte. So weit, so gut! Aber mehr als umfangreich hat die BaFin einen Text veröffentlicht, der die ganze Industrie rund um Optionsscheine und Zertifikate (Banken als Emittenten) in einem doch recht guten Licht erscheinen lässt. So spricht die BaFin zwar in ihrer Headline-Aussage von offenbar zahlreichen Verbraucherbeschwerden. Zitat:

Market Making: „Klarer Betrug! Ich bitte um Prüfung!“ – Wenn sich Anleger bei der BaFin über die Feststellung von Preisen beschweren Bei der Preisfeststellung und dem Handel mit Anlagezertifikaten und Hebelprodukten wittern Anleger mitunter Betrug oder Manipulation auf Seiten des Emittenten. Das zeigt sich bei Beschwerden, die bei der BaFin eingehen, und im direkten Austausch mit Anlegern auf Börsentagen und Messen.

Aber letztlich, so sagt die BaFin es auch:

Meist geht es dabei um die Höhe der gestellten Kurse oder um temporäre Kursaussetzungen. In der Regel hat aber gar kein Betrug stattgefunden. Grund sind die Besonderheiten des Market Makings.

Wo ist das Grundproblem? Bei der gigantischen Anzahl der Produkte kann unmöglich ein normaler Preis durch Angebot und Nachfrage an der Börse hergestellt werden. Also müssen Market Maker künstlich Angebot oder Nachfrage bereit stellen, damit Anleger jederzeit diese Produkte kaufen oder verkaufen können. Diesen „Service“ möchte man sich als Market Maker natürlich honorieren lassen. Also kann es natürlich sein (freundlich formuliert), dass die Spannen zwischen An- und Verkaufskursen recht groß ausfallen, oder dass Anleger Ausführungskurse erhalten, die sie als unfair empfinden (schon wieder, freundlich formuliert).

Die BaFin erhält vermutlich derart viele Verbraucherbeschwerden, dass sie mit einem eigenen Erklärartikel den Anlegern aufzeigen möchte, dass diese ganze Sache rund um Optionsscheine und Zertifikate doch im Grunde genommen in Ordnung ist. Frage unsererseits mal ganz nebenbei: In Sachen Hebel-Begrenzung, warum wurden da eigentlich nur CFD-Anbieter zurecht gestutzt, die in der Regel keine Banken sind und nicht in Deutschland sitzen? Warum wurden nicht die Hebel für Zertifikate und Optionsscheine ebenso begrenzt? Hat die Bankenlobby in Deutschland einfach einen gigantisch größeren Einfluss in Berlin als ein paar „relativ“ kleine CFD-Broker mit Sitz zum Beispiel in London?

Aber das ist selbstverständlich (!) reine Verschwörungstheorie. Sicher wird es einen guten Grund geben, warum Zertifikate und Optionsscheine, die von Banken in Deutschland begeben werden, so gut wegkommen bei der Aufsicht? Hier einige Original-Textpassagen von der BaFin:

Warum Market Maker erforderlich sind

Der Preis für ein Wertpapier kann sich nur über Angebot und Nachfrage bilden, wenn eine ausreichende Liquidität bzw. Marktbreite vorliegt. Wenn keine ausreichende Zahl an Kauf- und Verkaufsaufträgen vorliegt, was bei Anlagezertifikaten und Hebelprodukten in der Regel der Fall ist, kann über Angebot und Nachfrage kein verlässlicher Preis ermittelt werden. In solchen Fällen wird auf Market Maker zurückgegriffen, welche die Liquidität im Markt bzw. in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument steigern und somit einen Handel sicherstellen. Wenn die Preisbildung über Angebot und Nachfrage nicht verlässlich möglich ist, kann mit Hilfe des Market Makers auch für wenig liquide Wertpapiere wie Anlagezertifikate und Hebelprodukte ein Preis am Sekundärmarkt gestellt werden.

Die Notwendigkeit eines Market Makers ergibt sich bereits mit Blick auf die Produktzahl: An der Frankfurter Wertpapierbörse werden zum Beispiel insgesamt etwa 11.200 Aktien und im Freiverkehr etwa 1.700.000 Zertifikate gehandelt. Nicht für alle diese Zertifikate besteht eine ausreichende Liquidität, die eine dauerhafte Handelbarkeit sicherstellen würde. Aus diesem Grund agieren bei den betreffenden Produkten meist die Emittenten selbst als Market Maker und stellen Preise. Dadurch wird den Anlegern ermöglicht, ein Zertifikat während der Laufzeit über einen Handelsplatz zu veräußern oder eines nach der Zeichnungsphase zu erwerben. Darüber hinaus kann der gestellte Preis auch als Wertindikator für die Anleger dienen.

Verfügbarkeit von Preisen

Grundsätzlich verpflichten sich die Emittenten von Zertifikaten und Optionsscheinen nicht zu einer fortlaufenden indikativen, also unverbindlichen Bereitstellung von An- und Verkaufskursen. Dies wird in den Basisprospekten auch beschrieben. So besteht selbst unter gewöhnlichen Marktbedingungen keine rechtliche Verpflichtung, Preise zu stellen. Darüber hinaus verpflichten sich Emittenten auch nicht, über die gesamte Laufzeit des Wertpapiers das Market Making aufrecht zu halten. Da aber auch die Emittenten selbst nur verdienen, wenn ein Handel stattfindet, haben sie ein großes Interesse daran, dass möglichst alle Produkte handelbar sind.

Zwar werden die Market Maker zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Börsen mitunter verpflichtet, fortlaufend unverbindliche Kauf- und Verkaufskurse bereitzustellen. Diese Pflicht besteht jedoch nur gegenüber der jeweiligen Börse und nicht gegenüber den Haltern der Wertpapiere. Auch müssten die Anleger zunächst prüfen, wo das Wertpapier gehandelt wird und welche rechtlichen Bestimmungen für diesen Handelsplatz gelten, wenn sie sich auf eine fortlaufende Preisfeststellung durch den Market Maker verlassen wollen.

Hinzu kommt: Auch in den entsprechende AGB-Regelungen sind Ausnahmen von dieser Pflicht formuliert: So müssen bei Marktstörungen oder außergewöhnlichen Umständen keine Kurse gestellt werden. Bei volatilen Märkten, außerordentlichen Bewegungen des Basiswertes, technischen Störungen und besonderen Vorkommnissen in der Preisermittlung kann der Market Maker die Preisfeststellung aussetzen (siehe „Beispiel für eine Aussetzung der Preisfeststellung“). In der Regel wird der Handel nach Behebung der Marktstörung wieder fortgesetzt. Dabei können jedoch auch Kurssprünge entstehen.

Neben der Entwicklung des Basiswertes können noch weitere Faktoren den vom Market Maker gestellten Preis beeinflussen. Der Market Maker bzw. Emittent kann unter anderem die Kosten für die Risikoabsicherung (Hedging-Kosten), die Marge sowie die Kosten für die Strukturierung und den Vertrieb der Wertpapiere einpreisen. In der täglichen Berechnung des Strategie-Indexes, der dem Faktor-Zertifikat zugrunde liegt, wird beispielsweise eine Indexgebühr für die Berechnung dieses Indexes eingerechnet. Diese Gebühr mindert den Preis des Faktor-Zertifikats.

Aus diesen Gründen kann der vom Emittenten errechnete Preis auch vom finanzmathematischen Wert des Wertpapiers abweichen. Der finanzmathematische Wert beschreibt den wirtschaftlich zu erwartenden Wert als Zusammenwirken des inneren Wertes eines Wertpapiers, der die Entwicklung des Basiswertes abbildet, und dem Zeitwert, der von Faktoren wie Volatilität, Zinssatz, Bonität des Emittenten und – bei Aktien als Basiswert – der Dividendenerwartung beeinflusst wird.

Teilweise gehen die Anleger von einer linearen Abbildung des Basiswertes durch den Optionsschein bzw. das Zertifikat aus. So nehmen Beschwerdeführer an, dass zum Beispiel eine Kurssteigerung des Basiswertes bei einem Call-Optionsschein automatisch eine Kurssteigerung des Derivats in gleicher Höhe zur Folge hat.

Insbesondere bei Optionsscheinen kann es jedoch bei der Preisstellung speziell bei kurzlaufenden Optionsscheinen neben der Einpreisung der genannten Faktoren zu einem Zeitwertverlust kommen. Der finanzmathematische Wert eines Optionsscheins setzt sich zusammen aus dem inneren Wert, der sich wiederum aus der Differenz zwischen Basispreis und dem aktuellen Kurs des Basiswertes ergibt, und dem Zeitwert. Als weitere Preiskomponenten reflektiert der Zeitwert die Ungewissheit der Entwicklung des Basiswerts in der Restlaufzeit sowie die Volatilität des Basiswertes. Zum Ende der Laufzeit eines Optionsscheines läuft auch der Zeitwert gegen null, da die Wahrscheinlichkeit etwa bei einem Call-Optionsschein, dass der Kurs des Basiswertes zum Laufzeitende über dem Basispreis notiert, mit jedem Tag kleiner wird. Unabhängig von der Entwicklung des Basiswertes verliert der Optionsschein somit zum Ende der Laufzeit durch den Zeitwertverlust an Wert.

Zusammengefasst kann somit der finanzmathematische Wert eines Zertifikats bzw. Optionsscheins von der Entwicklung des Basiswertes abweichen. Darüber hinaus kann sich der Preis des Wertpapiers auch von diesem finanzmathematischen Wert unterscheiden, weil der Emittent bzw. Market Maker verschiedene Faktoren wie Margen, Kosten und Volatilität eingepreist hat.

Verdient der Emittent an den Verlusten der Anleger?

In den Beschwerden zur Kursstellung bei Zertifikaten und Optionsscheinen äußern Anleger häufig den Verdacht, dass der Emittent von den Verlusten der Anleger profitiere oder die Verluste der Anleger zugleich der Gewinn des Emittenten seien. Nach Angaben des Deutschen Derivate Verbands auf dessen Homepage versuchen Emittenten bei jedem Geschäft, eine risikoneutrale Position gegenüber den Anlegern einzunehmen. Sie führten zu diesem Zweck Absicherungsgeschäfte (Hedge-Geschäfte) durch. Eine Möglichkeit sei es, die Basiswerte zu erwerben. So könnte ein Emittent zum Beispiel als Absicherung einer offenen Position aus einem Optionsschein die zugrunde liegende Aktie, den Basiswert, kaufen. Verlöre der Optionsschein an Wert, verlöre auch der vom Emittenten gehaltene Basiswert an Wert. Der Emittent stünde dann sowohl Kursgewinnen als auch Kursverlusten der Anleger risikoneutral gegenüber.

Jedoch ist zu beachten, dass Emittenten nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, sich gegenüber jeder offenen Position abzusichern. Darüber hinaus verpflichten sich die Emittenten auch nicht selbst zu solchen Absicherungsgeschäften. Sie sind nicht auf Erträge aus offenen Positionen gegenüber den Anlegern angewiesen, da sie andere Ertragsquellen haben, wie etwa die eingepreisten Gebühren, die Emittenten-Marge und den Spread beim Market Making. Darüber hinaus ist die Emission von Wertpapieren für den Emittenten auch aufgrund des Funding-Effekts vorteilhaft.

Zusammenfassung: Anleger sollten sich der Risiken bewusst sein!

Anleger sollten sich bewusst machen, dass die Preise von Zertifikaten und Optionsscheinen in der Regel nicht über das Orderbuch festgelegt werden, dass sie also nicht auf Angebot und Nachfrage basieren. Diese Finanzinstrumente können entweder außerbörslich direkt mit dem Emittenten oder über einen Handelsplatz mit einem Market Maker gehandelt werden. In beiden Fällen legen die Emittenten selbst den Preis des Finanzinstruments im eigenen Ermessen fest. In diesen Preis können auch Margen oder Kosten für den Vertrieb bzw. Kosten der Risikoabsicherung eingepreist werden. Die Emittenten sind auch nicht zur fortlaufenden Kursstellung verpflichtet. Sie können – etwa bei außergewöhnlichen Marktereignissen und hoher Volatilität – die Preisfeststellung aussetzen oder beenden.

Des Weiteren sollten die Anleger bedenken, dass der Preis für diese Wertpapiere nicht ausschließlich von der Kursentwicklung des zugrundeliegenden Basiswerts abhängt. Zwar basieren diese Instrumente auf der Entwicklung des Basiswertes. Aufgrund der inhärenten Produktstruktur kann es aber zu Abweichungen in der Preisentwicklung kommen. Neben der Basiswertentwicklung können weitere Faktoren den Preis beeinflussen. Die Anleger sollten daher wissen, dass der Preis des Wertpapiers erheblich von seinem finanzmathematischen Wert abweichen kann.

Darüber hinaus ist empfehlenswert, bei einer Anlage in solche Produkte die Risikowarnungen der Emittenten in den Basisprospekten zu beachten. In diesen wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die vom Market Maker gestellten Preise vom finanzmathematischen Wert der Wertpapiere abweichen können und keine Verpflichtung zur Kursstellung besteht. Daher ist es ratsam, sich intensiv mit den jeweiligen Emissionsbedingungen auseinanderzusetzen. Anleger sollten selbst einschätzen, ob sie die Funktionsweise der Produkte verstanden haben und bereit sind, die Risiken zu tragen.

BaFin über Market Making bei Zertifikaten und Optionsscheinen
Die BaFin-Zentrale in Frankfurt. Foto: © Kai Hartmann Photography / Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



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3 Kommentare

  1. Ja da ist die BaFin den Banken gehörig in den Allerwertesten gestiegen. ?

    Ich bin enttäuscht, zu wissen dass ersten keiner der grossen Broker oder trader gegen die BaFin rechtlich. Al durchgreift und zweitens das solch eine Mega Korruption öffentlich in Deutschland immer noch möglich ist. ?

    Das zeigt wie immer, Deutschland ist nicht besser als ??. ?

    Enttäuschend zu auch zu wissen, dass die BaFin ein Sumpf der lügt und betrügt.

    CFDs waren genug eingeschränkt. Diese Ungerechtigkeit gegenüber der CFD Anleger muss aufhören. Man könnte auch glatt meinen, die BaFin handelt im Auftrag der Banken, so sollen Kunden von CFD wieder zurück kommen und die Lust auf CFD verlieren.

    Ich mit Sicherheit nicht! Ich bin bereits bei australischen Brokern. ?

    1. Und welcher australische Broker ist das ? Pepperstone?

  2. Die Bezeichnung „Finanzaufsichtsbehörde“ suggeriert eigentlich eine autonome, wertneutrale Institution, die dem Anleger eine gewisse Transparenz und Fairness im Umgang mit Finanzprodukten ermöglichen sollte.
    Das funktionierte bei den grösseren Betrugsfällen der letzten Jahre, beispielsweise dem bis zuletzt BaFin reguliertem Anbieter 24 Options, nun ja, sagen wir mal suboptimal.
    Skandalös wird es wenn derartige Aufsichtsbehörden oder wie im Falle ESMA ein zwielichtiges Beraterkomitee, massive Lobbyarbeit zu Gunsten jener Finanzinstitute leisten, deren Gebahren sie eigentlich überwachen sollten.

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