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Bundesverfassungsgericht über EZB-Käufe: Bundesregierung verletzt Rechte der Beschwerdeführer

Das Bundesverfassungsgericht hat soeben seine Entscheidung zu den Anleihekäufen der EZB verkündet. Gleich vorab. Ganz aktuell gibt es Spannungen am Anleihemarkt, zum Beispiel steigen die Spreads zwischen deutschen und italienischen Staatsanleihen. Haben da einige Akteure Angst, dass die Anleihekäufe der EZB eingeschränkt werden könnten? Denn Karlsruhe gibt EZB und deutscher Bundesregierung aktuell die gelbe Karte. Nicht die rote Karte! Offenbar findet man eine Art Kompromiss. Den Beschwerdeführern, die die EZB-Anleihekäufe immer schon für rechtswidrig hielten, wirft man einen Knochen hin, und auch der Notenbank gibt man im Großen und Ganzen den Freiraum letztlich weiterzumachen wie bisher. Wie das geht? Man erwähnt (vereinfacht ausgedrückt) „nur“ Verfahrensfehler auf Seite von deutscher Bundesregierung und Bundestag. Der Aufkauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank verstößt demnach teilweise gegen das Grundgesetz, weil Bundesregierung und Bundestag die EZB-Beschlüsse schlicht und einfach nicht geprüft haben. Das Bundesverfassungsgericht gibt der EZB nun drei Monate Zeit nachzubessern, sonst darf die Bundesbank als verlängerter Arm der EZB nicht mehr an den Anleihekäufen mitwirken. Zitat:

Der Bundesbank ist es daher untersagt, nach einer für die Abstimmung im Eurosystem notwendigen Übergangsfrist von höchstens drei Monaten an Umsetzung und Vollzug der verfahrensgegenständlichen Beschlüsse mitzuwirken, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegt, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen.

Hier ein weiteres wichtiges Zitat aus der aktuellen Veröffentlichung des Gerichts:

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben. Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat dagegen nicht feststellen.

Hier weitere wichtige Aussagen aus dem aktuellen Urteil aus Karlsruhe:

Die Auffassung des Gerichtshofs, der Beschluss des EZB-Rates über das PSPP und seine Änderungen seien noch kompetenzgemäß, verkennt in offensichtlicher Weise Bedeutung und Tragweite des auch bei der Kompetenzverteilung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) und ist wegen der vollständigen Ausklammerung der tatsächlichen Auswirkungen des Programms auf die Wirtschaftspolitik methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar.

Der Ansatz des Gerichtshofs, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die tatsächlichen Wirkungen außer Acht zu lassen und auf eine wertende Gesamtbetrachtung zu verzichten, verfehlt die Anforderungen an eine nachvollziehbare Überprüfung der Einhaltung des währungspolitischen Mandats des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB. Bei dieser Handhabung kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV) die ihm zukommende Korrektivfunktion zum Schutz mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten nicht erfüllen, was das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EUV) im Grunde leerlaufen lässt.

Das völlige Ausblenden aller wirtschaftspolitischen Auswirkungen widerspricht auch der methodischen Herangehensweise des Gerichtshofs in nahezu sämtlichen sonstigen Bereichen der Unionsrechtsordnung. Das wird der Schnittstellenfunktion des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung und den Rückwirkungen, die dieses auf die methodische Kontrolle seiner Einhaltung haben muss, nicht gerecht.

3. Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die darauf gestützte Bestimmung des Mandats des ESZB überschreiten deshalb das ihm in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV erteilte Mandat. Die Selbstbeschränkung seiner gerichtlichen Prüfung darauf, ob ein „offensichtlicher“ Beurteilungsfehler der EZB vorliegt, ob eine Maßnahme „offensichtlich“ über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgeht oder ob deren Nachteile „offensichtlich“ außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen, vermag die auf die Währungspolitik begrenzte Zuständigkeit der EZB nicht einzuhegen. Sie gesteht ihr vielmehr selbstbestimmte, schleichende Kompetenzerweiterungen zu oder erklärt diese jedenfalls für gerichtlich nicht oder nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Die Wahrung der kompetenziellen Grundlagen der Europäischen Union hat jedoch entscheidende Bedeutung für die Gewährleistung des demokratischen Prinzips und die rechtliche Verfasstheit der Europäischen Union.

Das Bundesverfassungsgericht urteilt über das Vorgehen der EZB
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: Tobias Helfrich CC BY-SA 3.0



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5 Kommentare

  1. Schön, dass man mal drüber gesprochen hat.

  2. Wie hat schon Wilhelm Busch geschrieben:
    “ Wehe, wehe wenn ich auf das Ende sehe“

  3. Das Verfassungsgericht ist genau so ein zahnloser Tiger, wie der Rechnungshof. Durch die Postenschiebereien der Parteien, kommen hier nur Parteisoldaten zum Einsatz und die müssen spuren! Hier wird geblendet, bis niemand etwas sehen kann!

  4. Wohl dem der sich schon lange aus diesem Währungsexperiment verabschiedet hat und sein Geld in andere Währungen,Sachwerte ,Gold und Silber verteilt hat.
    Nur zum Beispiel,wer bereits unmittelbar vor oder nach der Einführung des Euros sein Geld in Gold umgeschichtet hat ubd sich damit der Verwässerung ,Inflationierung und Verschiebung in bankrotte Südstaaten per Regierungshandlung entzogen hat ,besitzt heute etwa den 6 fachen Zahlenwert der Euro Zettelchen,1 kg Gold sind zwar immer noch 1kg Gold ,aus 9000 Bankrottoronen sind aber nun 50000 Bankrottos geworden,legal und steuerfrei wohlgemerkt,in Kaufkraft gemessen ein deutlicher Gewinn.Vermutlich auch weiterhin kaum verwässerbar und nach aktueller Rechtsprechung nicht besteuerbar. Selbst wenn praktisch kaum durchführbar.
    Wer Aktien in SFR oder Sfr selbst hielt hat zumindest seine Kaufkraft erhalten,gleiche gilt auch für gute Immobilien und deutsche Versorgeraktien wie Baywa,BASF und Co,rechnet man die Dividenden dazu sieht es auch recht gut aus.
    Diejenigen welche der Regierung vertraut haben und in Euro gespart ,Lebensversicherungen ,Riester Rürup oder sonstige Eurokonstrukte eingegangen sind haben die Rechnung bezahlt und das dicke Ende kommt noch.
    Da wollen wohl die Herrschaften beim BVG in letzter Sekunde noch ihre Haut retten nachdem Sie jahrelang den Wahnsinn haben geschehen lassen…….
    Griechenland,Italien,Spanien,die Zockerbuden und noch Viele mehr haben jedenfalls fürstlich gelebt und wenn ich mir die Zahlen des Target2 Kontos so ansehe werde ich morgen schnell wieder Euros ausgeben….

  5. Pingback: Coronakrise: Wenn Deutschland nicht zahlt, ist der Euro weg!………………………… | "Erfolg und Lebensqualität ist der Schlüssel für mehr Zufriedenheit!"

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