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EU-Notfallplan für harten Brexit – hier im Wortlaut

Der März 2019 rückt in Rekordgeschwindigkeit immer näher, und damit auch der harte Brexit. Niemand weiß, wie Großbritannien doch noch einen Brexit-Deal hinbekommen will. Die Lager stehen sich unversöhnlich gegenüber im britischen Parlament, und Theresa May steht aus Moderatorin ohne Aussicht auf Erfolg in der Mitte. Die Wahrscheinlichkeit eines harten Brexit wird somit immer größer. Das bedeutet zum Beispiel komplette Verzollung bei Importen aus UK nach Deutschland, und umgekehrt natürlich auch. Was für ein Mehraufwand für die Logistikbranche, für den Zoll usw. Aber nicht nur der Warenhandel ist betroffen. Die EU-Kommission hat heute einen Notfallplan veröffentlicht für genau diesen Fall – für ein Großbritannien, dass in keinster Weise durch besondere Handelsverträge mit der EU kooperiert. Sicher wird es in Zukunft irgendwelche Verträge geben – aber vermutlich direkt nach dem Brexit dürfte Chaos herrschen. Hier nun die Vorstellungen der EU-Kommission im Wortlaut, worauf zu achten sein wird.

Das heute vorgelegte Paket umfasst 14 Maßnahmen für eine begrenzte Anzahl von Bereichen, in denen ein „No deal“-Szenario größere Störungen für Bürger und Unternehmen in der EU-27 nach sich ziehen würde. Zu diesen Bereichen gehören unter anderem Finanzdienstleistungen, Luftverkehr, Zoll und Klimapolitik.

Die Kommission hält es für wichtig und dringend erforderlich, diese Maßnahmen heute anzunehmen, um sicherzustellen, dass die Notfallmaßnahmen am 30. März 2019 in Kraft treten können, um die größten Nachteile, die ein „No deal“-Szenario in diesen Bereichen mit sich bringen würde, einzudämmen.

Diese Maßnahmen werden – und können – weder die Gesamtauswirkungen eines „No deal“-Szenarios abfedern noch die unzureichende Vorbereitung der Interessenträger ausgleichen. Sie können auch nicht sämtliche Vorteile einer EU-Mitgliedschaft oder die im Entwurf des Austrittsabkommens vorgesehenen Bedingungen für den Übergangszeitraum nachbilden. Sie sind auf bestimmte Bereiche begrenzt, in denen es absolut erforderlich ist, die vitalen Interessen der EU zu schützen, und in denen Vorbereitungsmaßnahmen allein nicht ausreichen. Ferner sind sie grundsätzlich zeitlich befristet, von begrenzter Tragweite und werden einseitig von der EU erlassen. Die Maßnahmen tragen den Diskussionen mit den Mitgliedstaaten Rechnung und ergänzen die in der zweiten Mitteilung zur Vorbereitung auf den Brexit dargelegten und bereits getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen.

Die Kommission wird ihren Aktionsplan für den Notfall in den kommenden Wochen weiter umsetzen und prüfen, ob weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Darüber hinaus wird sie die Mitgliedstaaten bei ihren Vorbereitungen weiter unterstützen.

Die Rechte der Bürgerinnen und Bürger an erster Stelle: Bleiberecht und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Kommission hat die Bürgerinnen und Bürger im Laufe der Verhandlungen sowie bei ihren Vorbereitungen und ihrer Notfallplanung für ein „No deal“-Szenario stets an erste Stelle gestellt. In der heutigen Mitteilung appelliert die Kommission an die Mitgliedstaaten, in Bezug auf die Rechte der Bürgerinnen und Bürger des Vereinigten Königreichs in der EU einen großzügigen Ansatz zu verfolgen, sofern das Vereinigte Königreich diesen Ansatz ebenfalls annimmt.

Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die britischen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Austritts rechtmäßig in der EU wohnhaft sind, auch weiterhin als Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz gelten werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Gewährung eines vorläufigen Aufenthaltsrechts einen pragmatischen Ansatz verfolgen. Die Kommission hat bereits einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit dem die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs von der Visumpflicht befreit werden, sofern alle Unionsbürger ebenso von der Visumpflicht im Vereinigten Königreich befreit werden.

Was die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betrifft, so hält es die Kommission für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten alle möglichen Schritte unternehmen, um für Rechtssicherheit zu sorgen und die Ansprüche der Staatsangehörigen von EU-27-Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs, die diese in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit vor dem 30. März 2019 erworben haben, zu schützen.

Sektorspezifische Vorschriften

Finanzdienstleistungen

Nach eingehender Prüfung der Risiken im Zusammenhang mit einem „No deal“-Szenario im Finanzsektor hat die Kommission festgestellt, dass nur eine begrenzte Zahl von Notfallmaßnahmen erforderlich ist, um die Finanzstabilität in der EU-27 zu gewährleisten.

Die Kommission hat daher heute folgende Rechtsakte angenommen:

Einen auf 12 Monate befristeten und an Bedingungen geknüpften Gleichwertigkeitsbeschluss, um sicherzustellen, dass es beim zentralen Clearing von Derivaten nicht unmittelbar zu Störungen kommt.
Einen auf 24 Monate befristeten und an Bedingungen geknüpften Gleichwertigkeitsbeschluss, um sicherzustellen, dass es bei den von Zentralverwahrern im Vereinigten Königreich für Wirtschaftsbeteiligte in der EU erbrachten Diensten nicht zu Störungen kommt.
Zwei auf 12 Monate befristete delegierte Verordnungen‚ mit denen die Umwandlung bestimmter OTC-Derivatekontrakte durch Übertragung von einer Gegenpartei im Vereinigten Königreich auf eine Gegenpartei in der EU-27 erleichtert wird.

Verkehr

Die Kommission hat heute zwei Maßnahmen angenommen, mit denen verhindert werden soll, dass der Luftverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in einem „No deal“-Szenario vollständig zum Erliegen kommt. Diese Maßnahmen werden lediglich die Aufrechterhaltung grundlegender Verkehrsverbindungen gewährleisten und keinesfalls Ersatz für die erheblichen Vorteile der Mitgliedschaft im einheitlichen europäischen Luftraum bieten. Voraussetzung dafür ist, dass das Vereinigte Königreich Luftfahrtunternehmen aus der EU gleichwertige Rechte überträgt und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Ein Vorschlag für eine Verordnung zur Gewährleistung der Erbringung bestimmter Luftverkehrsdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU (auf 12 Monate befristet).
Ein Vorschlag für eine Verordnung zur Verlängerung bestimmter Lizenzen für die Flugsicherheit (auf 9 Monate befristet).

Darüber hinaus hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit dem Kraftverkehrsunternehmen im Vereinigten Königreich vorläufig (für neun Monate) die Erlaubnis zur Verbringung von Waren in die EU gewährt wird, sofern das Vereinigte Königreich Kraftverkehrsunternehmen der EU gleichwertige Rechte zugesteht und faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet.

Zölle und Warenausfuhr

In einem „No deal“-Szenario werden für Waren, die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befördert werden, alle einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über die Warenein- und -ausfuhr gelten. Die Kommission hat heute folgende technischen Maßnahmen angenommen:

Eine delegierte Verordnung zur Einbeziehung der Gewässer um das Vereinigte Königreich in die Bestimmungen über Fristen, innerhalb deren summarische Eingangsanmeldungen und Vorabanmeldungen vor Verlassen des bzw. Einreise in das Zollgebiet der Union abzugeben sind.
Einen Vorschlag für eine Verordnung zur Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die Liste der Staaten, für die EU-weit eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gilt.

Es ist jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Schritte unternehmen, um den Zollkodex der Union und die einschlägigen Vorschriften über indirekte Steuern in Bezug auf das Vereinigte Königreich anwenden zu können.

EU-Klimapolitik

Die Kommission hat heute die folgenden EU-Rechtsakte im Bereich Klimaschutz verabschiedet, um sicherzustellen, dass ein „No deal“-Szenario das reibungslose Funktionieren und die Umweltwirksamkeit des Emissionshandelssystems nicht beeinträchtigt:

Einen Kommissionsbeschluss zur vorübergehenden Aussetzung der kostenlosen Zuweisung von Emissionszertifikaten, der Versteigerung und des Tausches internationaler Gutschriften für das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom 1. Januar 2019.
Einen Durchführungsbeschluss zur Zuteilung angemessener jährlicher Quoten an Unternehmen des Vereinigten Königreichs für den Zugang zum Markt der EU-27 (bis zum 31. Dezember 2020).
Eine Durchführungsverordnung, mit der gewährleistet werden soll, dass in den Berichten der Unternehmen zwischen dem EU-Markt und dem Markt des Vereinigten Königreichs unterschieden wird, um eine korrekte Quotenzuteilung für die Zukunft zu ermöglichen.

PEACE-Programm

Die Kommission hat heute ihren festen Willen bekräftigt, dafür zu sorgen, dass die laufenden Programme im Grenzgebiet Irlands und Nordirlands unabhängig vom letztendlich eintreffenden Szenario fortgesetzt werden. Die Kommission hat heute einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, mit der das PEACE-Programm in Nordirland – angesichts seiner Bedeutung – im Falle eines „No deal“-Szenarios bis Ende 2020 fortgesetzt werden soll. Für den Zeitraum nach 2020 hat die Kommission bereits im Rahmen ihrer Vorschläge für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorgeschlagen, die grenzübergreifende Förderung von Frieden und Versöhnung in den Grenzgebieten Irlands und Nordirlands fortzusetzen und zu stärken.

Brexit
© European Union, 2017 / Source: EC – Audiovisual Service / Photo: Mauro Bottaro



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