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Sie sterben nie aus: BaFin verbietet Traumtänzern ihre obskuren Geschäfte

Es hat nie ein Ende. Diverse Traumtänzer gibt es immer, die glauben behördliche Genehmigungen umgehen zu können, in dem sie ihrem tatsächlich getätigtem Geschäft einfach einen anderen Namen...

FMW-Redaktion

Es hat nie ein Ende. Diverse Traumtänzer gibt es immer, die glauben behördliche Genehmigungen umgehen zu können, in dem sie ihrem tatsächlich getätigtem Geschäft einfach einen anderen Namen geben. So werden oft bei Betrügern, die sich als vermeintliche Finanzexperten präsentieren, Geschäfte mit Geldeinlagen als Darlehen deklariert. Aber jemand, der gewerbsmäßig Geld entgegennimmt um es später verzinst zurückzuzahlen, der braucht eine Banklizenz, die mit einem millionenschweren Aufwand und enormen personellen und technischen Ressourcen verbunden ist. Oft sehen gutgläubige Kunden nur Teile oder gar nichts ihrer übergebenen Gelder wieder, weil ihre „Berater“ solche Gelder entweder an der Börse verzocken, oder damit ihren eigenen Konsum finanzieren.

Es ist immer wieder das Einfachste, wenn ein vermeintlicher „Anlageberater“ relativ unwissenden Privatpersonen verspricht ihnen hohe Zinsen zahlen zu können. Das ist natürlich gerade heutzutage sehr verlockend. Nur bitten diese „Berater“ ihre Kunden darum ihnen das Geld in bar auszuhändigen, oder es auf ihre privaten Konten zu überweisen. Damit wird der Berater selbst zur „Geldsammelstelle“, wofür er wie gesagt eine eigene Bankzulassung bräuchte, weil er seinen Kunden eine Rückzahlung versprochen hat. Damit wird die oft als Darlehen deklarierte Zahlung zu einer Einlage, wenn der Berater regelmäßig mit diversen Personen solche Verträge abschließt. So auch in diesem Fall. Zitat BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht):

Die BaFin hat Herrn Dieter Böser, Forst, mit Bescheid vom 16. März 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln. Böser nahm auf der Grundlage mündlich geschlossener Darlehensverträge unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Hierdurch betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die Gelder unverzüglich und vollständig auf Konten der Geldgeber zu überweisen. Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Im folgenden Fall hat ein „Experte“ sich etwas mehr Mühe gegeben den wahren Kern seiner Tätigkeit zu verschleiern. Zitat BaFin:

Der AfV Braun e. K. bot an, bestehende Forderungen aus gekündigten Vermögenanlagen einzuziehen, sie als „Kaufpreis“ für einen zu erwerbenden Diamanten zunächst einzubehalten und später auszuzahlen. Mit dem Einzug entsprechender Forderungen, die erst später ratierlich an die Kapitalgeber auszuzahlen sind, betreibt der AfV Braun e. K. das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Auch ist es ja heutzutage modern sich abseits echter Währungen parallele künstliche Währungen zu basteln. Wer dann im Ernstfall die Werthaltigkeit der virtuellen Währung garantiert, ist ja erst mal egal, oder? Mit einer gestern veröffentlichten Verfügung hat die BaFin gegen eine in Deutschland ansässige Firma eine Kontensperre verhängt. Die Firma IMS International Marketing Services GmbH hatte echtes Geld für eine ausländische virtuelle Währung angenommen, und das echte Geld an ausländische Empfänger weitergeleitet. Hierfür hatte die IMS aber keine Erlaubnis für dieses sogenannte Finanztransfergeschäft. Hier der Wortlaut der BaFin:

Am 17. und 20. Februar 2017 hat die BaFin nach § 4 Absatz 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH, Greven, in Deutschland eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.

Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall, dass das Unternehmen der Einstellungsverfügung zuwider handeln sollte, drohte die Behörde an, ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro festzusetzen. Die Abwicklungsanordnung bewehrte sie mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 150.000 Euro. Die Verwaltungsakte einschließlich der Zwangsgeldandrohungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.

Die BaFin hat der IMS International Marketing Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht einer Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Services GmbH vorgenommen hatten.

Hintergrund

Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter. Die Dienstleistung ist als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS International Marketing Services GmbH nicht.

Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.

Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten. Die Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig.


Das BaFin-Gebäude in Frankfurt am Main. Foto. Kai Hartmann Photography/BaFin




Quelle: BaFin



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