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Aber CFDs sind Termingeschäfte? Verbände für steuerliche Bevorzugung von Optionsscheinen

Aktives Trading mit CFDs und Optionsscheinen könnte problematisch werden

Was sind CFDs? Die „Contracts for Difference“ erlauben gehebelte Wetten auf steigende und fallende Kurse. Die CFDs können Anleger zeitlich unbefristet lange halten. Und Optionsscheine? Die haben einen fest definierten Ablaufzeitpunkt. Und wie definiert man Termingeschäfte? In Kurzform: Dies sind Börsengeschäfte, bei denen die Erfüllung des Vertrags (Abnahme und Lieferung der Ware) zu einem späteren Termin erfolgt. Also sind Optionsscheine doch Termingeschäfte, und CFDs irgendwie nicht so richtig?

Egal. Wenn der Gesetzgeber eine Feststellung trifft, dann ist das eben so – weil es nun mal der Gesetzgeber ist? So wurde vor Kurzem die seit Anfang Januar gültige Novellierung des Einkommensteuergesetzes beschlossen, wonach Verluste aus „Termingeschäften“ nur noch bis zu 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden dürfen. Dadurch wird die bizarre Realität entstehen, dass Anleger Steuern auf Gewinne zahlen müssen, obwohl sie effektiv in einem Börsenjahr im Handel keinen Gewinn erzielt haben (wir berichteten schon mehrmals). Danke Olaf Scholz, darf man da schon mal im Voraus sagen.

Klar zu sein scheint, dass die CFDs in die Kategorie der Termingeschäfte fallen im Sinne dieser Novelle des Einkommenssteuergesetzes – wohl ganz einfach, weil der Gesetzgeber es so will. Aber auch Optionsscheine, die per Definition doch viel eher Termingeschäfte sind? Wie man derzeit munkelt, wird das Bundesfinanzministerium noch eine Klarstellung für die ausführenden Steuerbehörden veröffentlichen, aus welcher hervorgehen könnte, dass auch Optionsscheine als Termingeschäfte zu betrachten wären. Das würde den Kreis der betroffenen Anleger deutlich erweitern.

Lobbyarbeit für Optionsscheine – von CFDs ist keine Rede

Aber halt. CFDs werden fast komplett von angelsächsischen und Offshore-Anbietern angeboten. Optionsscheine sind die Kinder der deutschen Bankenbranche. Und drei Mal darf man raten, wer den besseren Draht zu BaFin, Bundesfinanzministerium, Staatssekretären etc haben könnte? Diese Woche sieht man vom Deutschen Derivate-Verband, der Börse Stuttgart und der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) einen offiziellen Appell an das Bundesfinanzministerium (siehe hier), worin man eindringlich dazu auffordert Optionsscheine bezüglich dieser Neuregelung nicht als Termingeschäfte einzustufen. Man möchte also erreichen, dass Anleger auch weiterhin unbegrenzt Verluste aus Optionsscheinen mit Gewinnen aus Optionsscheinen verrechnen dürfen.

Gibt der Gesetzgeber dem nach, wäre dies ein glasklarer Vorteil für die Anbieter von Optionsscheinen, und ein riesiger Nachteil für die ausländischen CFD-Anbieter. Und wer ist denn Mitglied im Deutschen Derivate-Verband? Eben nicht die CFD-Anbieter, sondern so ziemlich alle deutschen Anbieter von Zertifikaten und Optionsscheinen, wie Deutsche Bank, Deka, Hypo, LBBW, DZ, Baader usw. Für CFDs bitten sie nicht um eine Ausnahme, sondern nur für Optionsscheine. Und die DSW? Hat sie die CFDs schon aufgegeben, und hofft nun noch darauf, wenigstens noch die Optionsscheine vor diesem Steuerirrsinn retten zu können? Aus dem Appell zitieren wir hier auszugsweise im Wortlaut:

Der Deutsche Derivate Verband (DDV), die Börse Stuttgart und die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) appellieren an das Bundesfinanzministerium, die Linie aus dem Juni 2020 beizubehalten und Optionsscheine nicht als Termingeschäfte einzuordnen. Im Entwurf des Anwendungsschreibens des BMF vom Juni 2020 wurden Optionsscheine nicht als Termingeschäfte klassifiziert und damit eine klare, angemessene Abgrenzung erreicht. Damit wird vermieden, dass Anleger in der Depotgestaltung beeinträchtigt werden und zudem aufwendige individuelle Veranlagungen vornehmen müssen. Anderenfalls drohen schwere steuerliche Nachteile, nachträgliche Steuerzahlungen und Unsicherheiten für hunderttausende von Anlegern. Für Termingeschäfte sieht das Jahressteuergesetz, das seit Jahresbeginn gilt, eine begrenzte Verlustverrechnungsmöglichkeit nur mit anderen Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltegeschäften vor.

Marc Tüngler, DSW-Hauptgeschäftsführer: „Die steuerliche Neuregelung der Verlustverrechnung ist ein weiterer herber Schlag für Privatanleger und führt zu massiven Verunsicherungen. Vom Grundsatz her halten wir die Regelung insgesamt für verfassungswidrig. Der Entwurf des BMF-Schreibens war immerhin ein fairer Vorschlag, wie die Anwendung zumindest in Bezug auf Optionsscheine zu regeln ist, und würde betroffenen Anlegern eine Perspektive geben. Wenn das BMF jetzt von diesem ursprünglichen Entwurf abweicht, weckt das Unverständnis und offenbart einmal mehr die feindliche Gesinnung gegenüber Privatanlegern.“

Würden Optionsscheine jetzt durch das Anwendungsschreiben des BMF den Termingeschäften zugerechnet, wird die neugeschaffene Unwucht im Steuerrecht weiter dramatisch verschärft.

Es gibt gute sachliche Argumente dafür, warum Optionsscheine steuerlich als sonstige Finanzinstrumente und nicht als Termingeschäfte zu klassifizieren sind. Die Klassifizierung sollte anhand der Erfüllungsweise von Optionsgeschäften vorgenommen werden. Diese ist bei Optionsscheinen „Zug-um-Zug“, sie sind daher bei der steuerlichen Behandlung den Kassageschäften zuzurechnen, und nicht den Termingeschäften. Diese Einschätzung wird auch von Wissenschaftlern geteilt.

Eine Studie der WHU aus dem vergangenen Jahr zeigt, dass hunderttausende von Privatanlegern von einer solchen Klassifizierung betroffen wären. Zudem stellt die Studie der WHU fest, dass 68,8 Prozent der Nutzer von Hebelprodukten wie Optionsscheinen diese zur Absicherung einsetzen. Die Beschränkung der Verlustverrechnung erschwert es Anlegern von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.



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