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Industrie: Probleme bei Exporten? Der Steuerzahler soll noch mehr haften

Bild vom Hamburger Hafen, wo viele deutsche Exporte durchlaufen

Kennen Sie die deutschen Exportkreditgarantien, oder auch besser bekannt als „Hermes-Bürgschaften“? Es ist ein seit Jahrzehnten bewährtes Instrument für die stark exportlastige deutsche Industrie (hier gut erklärt). Das Problem ist leicht nachvollziehbar. Ein Kunde aus einem Dritteweltland bestellt eine Maschine bei einem deutschen Hersteller. Ob der Kunde wie vereinbart die Maschine wirklich in Raten abbezahlen wird, ist mehr als ungewiss. Der Exporteur muss sich entweder diesen Verkaufserlös irgendwie von irgendwem garantieren lassen – oder im Zweifel das Geschäft abblasen.

Mit den Hermes-Bürgschaften sichert der deutsche Staat seit Jahrzehnten politische und wirtschaftliche Risiken ab, die Kunden in Schwellenländern in Zahlungsschwierigkeiten bringen könnten. Aber nun hat das Bundeswirtschaftsministerium ganz aktuell offenbar erkannt, dass es hier dank der Coronakrise wohl einigen Nachholbedarf gibt. Der deutsche Steuerzahler soll also noch viel mehr Ausfallrisiko für die Exporteure übernehmen als ohnehin schon.

Noch mehr Absicherung für Exporte

Mit einem 5-Punkte Maßnahmenpaket will Bundeswirtschaftsminister Altmaier den Exporteuren nun noch mehr unter die Arme greifen. Letztlich ist es eine noch stärkere Verlagerung des Geschäftsrisikos auf den Steuerzahler. Welcher kleiner Handwerker träumt nicht davon, dass der Staat seine Rechnung bezahlt, wenn der Häuslebauer sich weigert die Rechnung für die verlegten Fliesen zu begleichen? Aber gut, zurück zur Exportwirtschaft. Denn ja, die ist wichtig. Und ja, einen Kunden in Tansania, Bolivien oder Indien kann der deutsche Exporteur nicht so leicht auf Zahlung der Rechnung verklagen wie einen Kunden in Deutschland. Laut dem Ressort von Herrn Altmaier spüre die deutsche Exportwirtschaft aktuell sehr deutlich die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Neben Störungen in den Lieferketten und bei der Abwicklung der Projekte im Ausland hätten sich auch die Finanzierungsbedingungen deutlich verschlechtert. Den bewährten staatlichen Exportkreditgarantien („Hermes-Bürgschaften“) käme in dieser Situation eine besonders hohe Bedeutung zu.

Folgende Verbesserungen wird es jetzt für Exporteure geben. Extrem wichtig: Der Kunde im Ausland soll auch erste am Ende der Kreditlaufzeit zahlen können, und der Steuerzahler übernimmt dafür das Risiko (das ist ein deftiges Risiko!). Zitat: Kurzfristige Finanzkreditdeckungen (FKG) werden angeboten, um die Bilanz der Exporteure und ihrer Kunden zu entlasten. Dabei beträgt die Kreditlaufzeit maximal 720 Tage mit der Möglichkeit der Rückzahlung am Ende in einer Summe (Bulletzahlung). Eine Anzahlung ist in Höhe von nur 5 % vor Risikobeginn erforderlich, weitere Zwischenzahlungen müssen nicht geleistet werden, so das Bundeswirtschaftsministerium.

Und auch beim Exporteur könne aufgrund der Coronakrise die Liquiditätssituation angespannt sein, sodass auf Antrag Erleichterungen bei der Fälligkeit der Gebühr (für die Exportkreditgarantien) eingeräumt werden können. Auch bei den exportfinanzierenden Banken hilft der Bund aus. Durch eine zusätzliche Variante der Verbriefungsgarantie sollen die Refinanzierungsmöglichkeiten für hermesgedeckte Geschäfte verbessert werden. Zukünftig werde damit für Nicht-Pfandbriefbanken unter bestimmten Voraussetzungen wieder eine Refinanzierung bei Pfandbriefbanken mit einer Bundesdeckung ermöglicht und somit die Möglichkeit von Exportfinanzierungen verbessert. Und folgender Punkt aus dem Maßnahmenpaket ist auch noch erwähnenswert. Zitat aus dem Papier des Ministeriums:

Wahlrecht auf Einmalentschädigung für Non-performing Loans (unbefristet)

Aktuelle bankaufsichtsrechtliche Änderungen (CRR) bzgl. notleidender Kredite (NPL) hätten sich ungünstig auf das Bankenangebot bei ECA-Finanzierungen auswirken können. Dies wäre gerade in Zeiten einer Krise kontraproduktiv gewesen. Banken erhalten jetzt ein Wahlrecht auf Einmalentschädigung, das ab Stellung des ersten Entschädigungsantrages bis zum Abschluss des Entschädigungsverfahrens flexibel ausübbar ist. Bei Ausübung des Wahlrechts wird der Entschädigungsbetrag derart begrenzt, dass in Summe keine höhere Entschädigung geleistet wird als nach der bestehenden Systematik.



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