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Ist ein „Initial Coin Offering“ eine Finanzdienstleistung? Die BaFin weiß es nicht so genau!

Sich selbst für die Zukunft alle Optionen offen halten, und abwarten was passiert. So scheint es die BaFin beim Thema "Initial Coin Offering" (ICO) zu sehen, also der Ausgabe digitaler "Tokens" oder auch "Coins", für die man bei Anlegern Geld...

FMW-Redaktion

Was macht man, wenn einem keine klare Antwort einfällt? Einfach die Verantwortung an jemand anders delegieren. Ganz einfach. Sich selbst für die Zukunft alle Optionen offen halten, und abwarten was passiert. So scheint es die BaFin beim Thema „Initial Coin Offering“ (ICO) zu sehen, also der Ausgabe digitaler „Tokens“ oder auch „Coins“, für die man bei Anlegern Geld einsammelt. Letztlich sind diese Coins eine Art digitaler Gutschein, mit dem der Anleger in Zukunft irgendeine Art Gegenleistung erhalten kann. Vielleicht kann er den Coin später auch an einer Kryptobörse handeln? Nichts genaues weiß man nicht.

Die BaFin ist sich selbst nicht darüber im Klaren, ob es sich bei ICO`s um Finanzdienstleistungen handelt, oder um ein reines Spekulationsobjekt, eine Geldanlage. Ist es eine Finanzdienstleistung, müssten die ICO-Emittenten einen gigantischen Bürokratieaufwand betreiben (Lizenz beantragen uvm). In ihrer aktuell veröffentlichten Infoschrift schiebt die BaFin die Verantwortung einfach auf die ICO-Emittenten. Sie müssten genau prüfen, was sie da machen. Für jeden Einzelfall sollten sie die BaFin ansprechen, damit genau geprüft werden kann, worum es sich da handelt. Zitat BaFin:

Die BaFin (WA) prüft bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument i.S.d. WpHG bzw. der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) oder um ein Wertpapier i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) oder Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) handelt. Diese Prüfung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen im Bereich der Wertpapieraufsicht, d.h. insbesondere des WpHG, WpPG, der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), des VermAnlG sowie weiterer relevanter Gesetze und einschlägiger nationaler und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht. Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit Token handeln oder Token öffentlich anbieten, sind gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument, d.h. z.B. ein Finanzinstrument i.S.d. § 2 Abs. 4 WpHG oder ein Wertpapier i.S.d. § 2 Nr. 1 WpPG vorliegt, um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen.

Im Klartext: Die BaFin hat keinen Schimmer, wie sie ICO´s klassifizieren soll, und lässt alles auf sich zukommen. Die Anbieter schweben in einem undefinierten luftleeren Raum, und müssen in jedem Einzelfall detailliert bei der BaFin präsentieren, wie und was sie genau vor haben. Die BaFin kann dann quasi im Einzelfall entscheiden, ob da jemand nur ein Spekulationsobjekt am Markt verkaufen will, oder ob es eine Art Finanzdienstleistungstätigkeit darstellt.

Damit kann die BaFin die Branche auf dem deutschen Markt quasi in ein Wach-Koma versetzen. Man kann ewig lange prüfen, und die Emittenten verlieren die Lust, und emittieren lieber von einem anderen Land aus als in Deutschland. Entscheidend ist dieser Abschnitt des BaFin-Textes. Wenn eine Klassifizierung als Finanzdienstleistung erfolgt, wären die bürokratischen Hürden so hoch, dass ein kleiner ICO-Emittent wohl keine Lust mehr hätte sich das anzutun. Zitat:

Je nach Ausgestaltung steht der Handel mit Token als Bankgeschäft, namentlich Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) oder Emissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG), oder als Finanzdienstleistung, namentlich als Anlagevermittlung, Anlageberatung, Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, Platzierungsgeschäft, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel oder Anlageverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4, 11 KWG), nach § 32 Abs. 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnispflicht hängt im Einzelfall maßgeblich
davon ab, ob der Token als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG zu qualifizieren ist. Der Finanzinstrumentebegriff des KWG ist weiter als der des WpHG, da er insbesondere auch Devisen und Rechnungseinheiten und damit auch privatrechtlich geschaffene Zahlungsmittel (sog. Kryptowährungen) erfasst, die als Nebengeld (synthetische Alternative zu gesetzlichen Zahlungsmitteln) in Rechnernetzen zum Einsatz kommen sollen. Wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG Bankgeschäfte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt, kann nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.



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